Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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) 
"1) für die Bereitung einer Latwerge?), einschließlich des erforderlichen Wassers 30 
)für die Bereitung eines Pflasters ohne Rücksicht auf die Menge 10 
f) für das Streichen eines Pflasters bis zur Größe von 100 gem, ein- 
1) für die Mengung eines Tees oder Pulvers, sowie für eine Verreihung 20 
Auszügen (Mazerationen, Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, (Gallerten 
oder von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder mit einer 
oder mehreren der unter b) aufgeführten Arbeiten — erforderlich ist, einschließlich 
des verbrauchten destillierten Wassers bis zu einer Menge von 300 8. 40 Pf. 
7’ 
schließlich der erforderlichen Leinwand, des Leders oder des Seidenzeugs 30 
für jede weiteren 100 d emm. 20 „ 
2) für die Bereitung einer Salbe'"). ........ 40 
Bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung von 
Salben wird für je 1 Gabe (Dosis), einschließlich Wachspapier, berechnet 5 
) für die Bereitung von Pastillen, auch Plätzchen und Zeltchen, bis zu 
5 Stück einschließlich, für jedes Stück . 10» 
furjcdcswcttercstuck.... . 5 „ 
i) für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stück 40 
für jede weiteren 50 Pillen 20 „ 
für das überziehen von Pillen mit weißem ein, Hornsoff, Tolubalsam, 
Zucker, Silber, Gold usw., bis einschließlich 50 Stück 75 ". 
für die Bereitung von Pillen, einschließlich Boli, von mehr al# 2 « 
für Tiere 1 Stück 30 
für jedes weitere Stück 5 „ 
Anmerkung: Hat der Arzt keine besonderen Bestimmungen getroffen, so 
wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen angewendet. Dieser darf nicht 
berechnet werden. 
kK) für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließlich des Versilberus) bis ein- 
schließlich 10 Stück . . .40Pf. 
für jede weiteren 10 Stück ... . .20 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung eines 
Tees oder eines Pulvers für jede Gabe (Dosis). . . 5 „ 
bei einer Verabreichung in Kapseln aus Leim oder Oblatenmasse für 
jede Gabe (Dosis)4 . .10 
en Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen. 
n Salben sind die Pasten für den äuseren (Gebrauch zuzurechnen.
	        
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