Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit eingeriebenen Glasstöpseln 
sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur berechnet werden, wenn sie ausdrücklich ver- 
langt oder verordnet sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels 
notwendig erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der Arzneiempfänger 
die Zustimmung zu deren Verwendung voraussetzen lassen. 
u) Kruken: 
graue oder gelbe, 
bis 200 g Inhalt das Stück mit 10 Pf. 
von mehr uls 200 g bis 500 8 Inhalt das Stück mit 20 „ 
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 des Inhalts 
mehr mit .... .. 10,, 
numlsto03nhalt das ptiickmit...... 15 „ 
#. 
von mehr als 50 2# Inhalt bis 100 2# Inhalt das Stück mit 20 „ 
„ 100 „ „ 200 S „ „ „ „ 30 „ 
„ „ „ 200 „ „ 300 „ „ „ „ „ 50 „ 
„ „ „ 300 — 400 — „ „ „ „ 
7’ 77 77 100 *r. 77 1 500 8 11 7r 11 7 7. 1 
7 1 
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S' 
1 1 
„) Pappschachteln: das Stück bis 100 g Inhalt mit 10 „ 
das Stück von mehr als 100 bis 200 g Inhalt mit 20 „ 
größere das Stück mnit . .30» 
f) Pulverkästchen: für 1 bis 10 Pulver das Stick mit 10 „ 
für mehr als 10 Pulver das Stück mit . 20,, 
14. Für die Berechnung des Gefäßes (abgesehen von Nr. 13 zu h ist das Gewicht 
der darin enthaltenen Arzuei maßgebend. 
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so wird 
der Preis der Gefäse nach ihrem Fassungsvermögen an destilliertem Wasser berechnet. 
15. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Schachteln oder Pulverkästchen bei 
Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die Apotheke gesandt, so ist dafür der volle 
Preis abzurechnen. 
16. Der Preis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen Ansätze zu er- 
mitteln. Dabei ist der Pree wenn er 1 nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, 
daß 1— 4 Pfennig auf Pfennig, und 6—9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden; 
wenn er jedoch 1 übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, 6—9 Pfennig 
auf 5 Pfennig herabgesetzt. 
17. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen Anstalten und Kassen 
und von solchen Vereinen und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie
	        
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