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Beträgt jedoch der Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Preise, oder sind besondere
Zusätze zu homöopathischen Arzueimitteln, wie destilliertes Wasser oder Weingeist, oder be-
sonders verordnete Arbeiten zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel erforderlich, so
werden sie nach den Vorschriften von Nr. 8 bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt von der
Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der verwendeten Gefäße (Nr. 13).
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem Rezepte zu ver-
merken.
21. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, welche die Preisberechnung beeinflussen,
müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. Wird z. B. bei einer Pilleumasse eine dem
Apotheker anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte
zu vermerken.
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, welche nur in fertiger
Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen, ist ein Zuschlag von 60 %% zu dem
Ankaufspreise zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt ist.
Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann in Anrechnung bringen, wenn
ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller auf solche
vorher hingewiesen worden war.
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in kleineren Mengen ver-
ordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist außer der Herrichtung zur Abgabe (Dis-
pensation) und dem etwa erforderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen.
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 10 Uhr abends bis
6 Uhr morgens heträgt die sissage Ssctkgee 0 aeg (Nachttaxe).