Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  11.  87

Nr.  2705.

Bekanntmachung,  Anderungen  der  Wehrordunn  für  das  Königreich  Bayern  vom  19.  Januar  1889
betreffend.

fl.  Kriegsministerium.

Vorstehende  Allerhöchste  Entschließung  wird  hiemit  zur  Kenntnis  der  Armee  gebracht.
Die  Ausgabe  von  Deckblättern  bleibt  vorbehalten.

München,  den  15.  Februar  1907.
Arhr.  v.  Horn.

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Nr.  6528.
Bekanntmachung,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.

K.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  hat  zum  Beisitzer  der  Ausführungsbehörde  für
Gefangenen-Unfallfürsorge  an  Stelle  des  Regierungsrates  Schödtl  den  Regierungsrat  bei
der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Oberbayern  Braunwart  bestimmt.

München,  den  8.  Februar  1907.  «

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.  v.  Pfaff.

 

Nr.  3876.
Bekann  tmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelsteuergesetze  betreffend.

R.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  4.  Februar  1907
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  vom  8.  Februar  1907  Nr.  6  Seite  28  —  zum
Abdruck  gebracht.

München,  den  11.  Februar  1907.
v.  Pfaff.

Abdruck.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Januar  1907  beschlossen,  hinter
Abs.  1  der  Ziffer  6  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechhselstempelsteuergesetze  (Zentralblatt
  von  1901  S.  69)  folgenden  neuen  Abs.  2  einzufügen:

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  vom
Ausland  auf  das  Jnland  gezogene  Wechsel,  nachdem  sie  mit  einer  ordnungsmäßig
verwendeten  Wechselstempelmarke  im  gesetzlichen  Betrage  versehen  worden  waren,