Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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im  Auslande  weiter  begeben  und  die  ausländischen  Indossamente  nicht  unterhalb
der  deutschen  Wechselstempelmarke  niedergeschrieben  worden  sind.

Berlin,  den  4.  Februar  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

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Nr.  2026.

Bekanntmachung,  den  Vollzug  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  betreffend.

K#.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  Verordnung  des  K.  K.  Osterreichischen  Ministeriums  des  Innern  vom
27.  September  1905,  betreffend  die  Erlassung  sicherheitspolizeilicher  Bestimmungen  für  den
Betrieb  von  Automobilen  und  Motorrädern  (Reichsgesetzblatt  Nr.  156),  ist  der  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  in  ähnlicher  Weise  geregelt,  wie  es  auf  Grund  einer  im  Bundesrate  getroffenen
  Vereinbarung  durch  Polizeiverordnungen  der  einzelnen  Bundesregierungen,  in  Bayern
durch  die  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  17.  September  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  729)  geschehen  ist.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  in  Ergänzung  der  Vollzugs-Bekanntmachung  vom  17.  September
  1906  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  748),  gemäß  §  24  Abs.  3  und  4  mit
§  31  Abs.  2  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  allgemein  gestattet,

1.  daß  von  dem  in  §  24  Abs.  1  der  Vorschriften  unter  a  geforderten  Anerkennungs-=vermerk
  einer  deutschen  Behörde  für  die  Bescheinigungen  der  zuständigen  österreichischen  Behörden
  abgesehen  werde;  «

2.  daß  die  Eigentümer  österreichischer  Kraftfahrzeuge  das  deutsche  Kennzeichen  führen.
Die  Eintragung  in  die  Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge  und  die  Zuteilung  des  Kenn—
zeichens  hat  im  einzelnen  Falle  das  für  die  Grenzeingangsstelle  zuständige  Bezirksamt  vorzunehmen.
  Für  die  nach  der  angeführten  Ministerialverordnung  genehmigten  Fahrzeuge
können  die  betreffenden  Papiere  als  Gutachten  amtlich  anerkannter  Sachverständigen  gelten,
soweit  sie  die  nötigen  Angaben  enthalten.

München,  den  14.  Februar  1907.
Dr.  Graf  von  Feilitzsch.