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im Auslande weiter begeben und die ausländischen Indossamente nicht unterhalb
der deutschen Wechselstempelmarke niedergeschrieben worden sind.
Berlin, den 4. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
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Nr. 2026.
Bekanntmachung, den Vollzug der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
betreffend.
K#. Staatsministerium des Innern.
Durch die Verordnung des K. K. Osterreichischen Ministeriums des Innern vom
27. September 1905, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den
Betrieb von Automobilen und Motorrädern (Reichsgesetzblatt Nr. 156), ist der Verkehr mit
Kraftfahrzeugen in ähnlicher Weise geregelt, wie es auf Grund einer im Bundesrate getroffenen
Vereinbarung durch Polizeiverordnungen der einzelnen Bundesregierungen, in Bayern
durch die oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. September 1906 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 729) geschehen ist.
Mit Rücksicht hierauf wird in Ergänzung der Vollzugs-Bekanntmachung vom 17. September
1906 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 748), gemäß § 24 Abs. 3 und 4 mit
§ 31 Abs. 2 der oberpolizeilichen Vorschriften allgemein gestattet,
1. daß von dem in § 24 Abs. 1 der Vorschriften unter a geforderten Anerkennungs-=vermerk
einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen der zuständigen österreichischen Behörden
abgesehen werde; «
2. daß die Eigentümer österreichischer Kraftfahrzeuge das deutsche Kennzeichen führen.
Die Eintragung in die Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge und die Zuteilung des Kenn—
zeichens hat im einzelnen Falle das für die Grenzeingangsstelle zuständige Bezirksamt vorzunehmen.
Für die nach der angeführten Ministerialverordnung genehmigten Fahrzeuge
können die betreffenden Papiere als Gutachten amtlich anerkannter Sachverständigen gelten,
soweit sie die nötigen Angaben enthalten.
München, den 14. Februar 1907.
Dr. Graf von Feilitzsch.