Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 12. 93 
89 Abs. 2. 
Der Eintrag geschieht beim Rindvieh und, wenn für veredelte Ziegen die Individnal- 
versicherung eingeführt ist, auch bei diesen nach Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen, Rasse, 
Nutzungsart und Versicherungswert der Tiere; bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten 
Ziegen wird lediglich die Stückzahl eingetragen. 
§ 16 Abf. 2. 
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monate Juli erklärt werden und ist erst 
für das mit dem darauf folgenden 1. November beginnende nächste Versicherungsjahr wirksam. 
8 21 Abs. 4. 
Bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen verbleibt es bei dem Werts- 
ansatze von 15 4+. 
§ 24. 
Die Entschädigung beträgt, insoweit Individualversicherung (§ 6 Abs. 4 Satz 2) be- 
stimmt ist: 
a) bei umgestandenen Tieren sieben Zehntel, 
b) bei notgeschlachteten Tieren acht Zehntel 
des ermittelten Schätzungswertes, bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen des 
Wertsanschlages (§ 21 und § 22). 
§ 30 Abs. 1. 
Der Durchschnitt des in den beiden Jahresschauen erhobenen Versicherungswertes bildet 
die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Ziegen erhöht sich der Beitrag um fünf 
Zehntel; die Ziegen werden mit dem 1 ½ fachen Betrage des Wertes in die beitrags- 
pflichtige Versicherungssumme eingerechnet. Für Tiere r2c. (unverändert)." 
München, den 20. Februar 1907. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Ordens-Verleihung. allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Säch- 
sischen Staatsminister, Minister des Innern 
Im Namen Seiner Klajestät des Königs. und der auswärtigen Angelegenheiten Wilhelm 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Grafen von Hohenthal und Bergen 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, das Großkreuz des Verdienstordens der Baye- 
haben Sich unterm 11. Dezember 1906 rischen Krone zu verleihen. 
 
	        
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