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89 Abs. 2.
Der Eintrag geschieht beim Rindvieh und, wenn für veredelte Ziegen die Individnal-
versicherung eingeführt ist, auch bei diesen nach Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen, Rasse,
Nutzungsart und Versicherungswert der Tiere; bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten
Ziegen wird lediglich die Stückzahl eingetragen.
§ 16 Abf. 2.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monate Juli erklärt werden und ist erst
für das mit dem darauf folgenden 1. November beginnende nächste Versicherungsjahr wirksam.
8 21 Abs. 4.
Bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen verbleibt es bei dem Werts-
ansatze von 15 4+.
§ 24.
Die Entschädigung beträgt, insoweit Individualversicherung (§ 6 Abs. 4 Satz 2) be-
stimmt ist:
a) bei umgestandenen Tieren sieben Zehntel,
b) bei notgeschlachteten Tieren acht Zehntel
des ermittelten Schätzungswertes, bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen des
Wertsanschlages (§ 21 und § 22).
§ 30 Abs. 1.
Der Durchschnitt des in den beiden Jahresschauen erhobenen Versicherungswertes bildet
die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Ziegen erhöht sich der Beitrag um fünf
Zehntel; die Ziegen werden mit dem 1 ½ fachen Betrage des Wertes in die beitrags-
pflichtige Versicherungssumme eingerechnet. Für Tiere r2c. (unverändert)."
München, den 20. Februar 1907.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Ordens-Verleihung. allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Säch-
sischen Staatsminister, Minister des Innern
Im Namen Seiner Klajestät des Königs. und der auswärtigen Angelegenheiten Wilhelm
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Grafen von Hohenthal und Bergen
pold, des Königreichs Bayern Verweser, das Großkreuz des Verdienstordens der Baye-
haben Sich unterm 11. Dezember 1906 rischen Krone zu verleihen.