Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

742  Nr.  123.  1916.

Zu  §  4.
Die  Reichskartoffelstelle  setzt  die  Bedingungen  für  die  Abnahme  und  den
Abschluß  für  Lieferungsverträge  fest.  Die  Kommunalverbände  müssen  die  Abnahme
  nach  diesen  Bedingungen  bewirken.

Zu  §  5.

Die  Grundsätze  über  die  Verpflichtung  der  Kommunalverbände  und  der
Kartoffelerzeuger  zur  Sicherstellung  und  Abgabe  von  Kartoffeln  werden  nach
Feststellung  des  zu  deckenden  Gesamtbedarfs  vom  Reichskanzler  bekannt  gegeben
werden.  Den  Kommunalverbänden  wird  bei  der  Aufbringung  der  abzuliefernden
  Kartoffelmenge  die  Berücksichtigung  des  freiwilligen  Angebots  der  Kartoffelerzeuger
  empfohlen.  Nötigenfalls  hat  die  Aufbringung  im  Wege  der  Enteignung
auf  Grund  des  Höchstpreisgesetzes  vom  4.  August/17.  Dezember  1914  (RBl.
S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915
(Röl.  S.  25),  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  und  vom  2.  März
1916  (RGBl.S.  140)  zu  erfolgen.  Nach  der  letztgenannten  Bekanntmachung
wird  im  Falle  der  Enteignung  ein  um  30  J  niedrigerer  Preis  für  die  Tonne
gewährt.

Im  übrigen  sind  bei  der  Durchführung  der  Kartoffelbeschaffung  und  -Versorgung
  die  Kartoffelhändler  nach  Möglichkeit  heranzuziehen,  die  dies  Geschäft
schon  vor  dem  Kriege  betrieben  haben.  Die  Bestellung  sachverständiger  Kommissionäre
  wird  den  Kommunalverbänden  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.  Die
sachgemäße  Durchführung  der  Kartoffelbeschaffung  und  die  rechtzeitige  Ablieferung
  der  angeforderten  Menge  ist  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
(Landeskartoffelstelle)  zu  überwachen.

Zu  §  6.

Die  Kommunalverbände,  denen  von  der  Reich-kartoffelstelle  Kartoffelvorräte
  überwiesen  werden,  haben  diese  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zweckmäßig
  zu  verwahren.  Die  Überwachung  der  beim  Verbraucher  eingekellerten
Vorräte  kann  erforderlichenfalls  unter  Heranziehung  von  Sachpverständigen  erfolgen.


Der  Vorstand  der  Mecklenburgischen  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  hat
auf  Erfordern  den  Behörden  geeignete  Sachverständige  zu  benennen.

Zu  §  7.

Die  Landeskartoffelstelle  hat  den  Bedarf  innerhalb  des  Großherzogtums  auf
Grund  der  Festsetzungen  und  Zuweisungen  der  Reichskartoffelstelle  auszu-