742 Nr. 123. 1916.
Zu § 4.
Die Reichskartoffelstelle setzt die Bedingungen für die Abnahme und den
Abschluß für Lieferungsverträge fest. Die Kommunalverbände müssen die Abnahme
nach diesen Bedingungen bewirken.
Zu § 5.
Die Grundsätze über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der
Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln werden nach
Feststellung des zu deckenden Gesamtbedarfs vom Reichskanzler bekannt gegeben
werden. Den Kommunalverbänden wird bei der Aufbringung der abzuliefernden
Kartoffelmenge die Berücksichtigung des freiwilligen Angebots der Kartoffelerzeuger
empfohlen. Nötigenfalls hat die Aufbringung im Wege der Enteignung
auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. August/17. Dezember 1914 (RBl.
S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915
(Röl. S. 25), 23. September 1915 (Rl. S. 603) und vom 2. März
1916 (RGBl.S. 140) zu erfolgen. Nach der letztgenannten Bekanntmachung
wird im Falle der Enteignung ein um 30 J niedrigerer Preis für die Tonne
gewährt.
Im übrigen sind bei der Durchführung der Kartoffelbeschaffung und -Versorgung
die Kartoffelhändler nach Möglichkeit heranzuziehen, die dies Geschäft
schon vor dem Kriege betrieben haben. Die Bestellung sachverständiger Kommissionäre
wird den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. Die
sachgemäße Durchführung der Kartoffelbeschaffung und die rechtzeitige Ablieferung
der angeforderten Menge ist von der Landesbehörde für Volksernährung
(Landeskartoffelstelle) zu überwachen.
Zu § 6.
Die Kommunalverbände, denen von der Reich-kartoffelstelle Kartoffelvorräte
überwiesen werden, haben diese nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig
zu verwahren. Die Überwachung der beim Verbraucher eingekellerten
Vorräte kann erforderlichenfalls unter Heranziehung von Sachpverständigen erfolgen.
Der Vorstand der Mecklenburgischen Landwirtschaftskammer zu Rostock hat
auf Erfordern den Behörden geeignete Sachverständige zu benennen.
Zu § 7.
Die Landeskartoffelstelle hat den Bedarf innerhalb des Großherzogtums auf
Grund der Festsetzungen und Zuweisungen der Reichskartoffelstelle auszu-