Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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oder in Polizeisachen von ihnen abgeschickt wurden. Das Verzeichnis ist mit der Bestätigung, 
daß es sich bei den verzeichneten Telegrammen um reine Staatsdienstangelegenheiten oder 
um Polizeisachen handelte, zu versehen und unter Beifügung der von der Post erteilten 
Telegrammaufgabebescheinigungen der vorgesetzten Behörde (Bezirksamt usw.) vorzulegen. Diese 
hat nach Prüfung der Vorlagen für Auszahlung der ausgewiesenen Gebührenbeträge durch 
die zuständige Kasse zu sorgen. Die von der Post erteilten Telegrammaufgabebescheinigungen 
sind zurückzugeben. 
IV. Vergünstigungen im Telephonverkehr. 
Von der Zahlung fortlaufender Gebühren für den Orts-, Vororts= und Nachbarorts- 
verkehr sind nur mehr die Telephoneinrichtungen der Mitglieder des K. Hauses und der 
K. Hosstellen, ferner die dienstlichen Telephoneinrichtungen der K. Post= und Telegraphen= 
verwaltung befreit. Die Telephoneinrichtungen aller übrigen Stellen, Behörden und Organe, 
auch der Militärbehörden, werden nach den allgemeingültigen Bestimmungen behandelt. 
Im innerbayerischen Verkehr und im Deutschen Wechselverkehr genießen nur mehr die Tele- 
phongespräche der regierenden Fürsten des Deutschen Reiches und der Gemahlinnen und Witwen 
dieser Fürsten Gebührenfreiheitt)). Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen 
Telephongespräche, die im Auftrage der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften, 
von den Beamten (Hofstellen), der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten geführt werden. 
Außerdem kommen für die dienstlichen Gespräche der K. Post= und Telegraphenver= 
waltung Gebühren nicht in Ansatz. 
Für alle übrigen Telephongespräche, auch der Militärbehörden, werden die tarif- 
mäßigen Gebühren eingehoben. 
Den im Verzeichnis II (Beilage 6) als Absender aufgeführten, nicht zu den unmittel- 
baren Staatsbehörden zählenden Stellen, Behörden und Organen werden die Auslagen, die 
ihnen durch Führung von Telephongesprächen in reinen Staatsdienstangelegenheiten und in 
Polizeisachen erwachsen, aus der Staatskasse rückersetzt. Zu diesem Behufe haben sie aus 
den Rechnungen, die ihnen von der Postverwaltung übermittelt werden, allmonatlich ein 
Verzeichnis jener Gespräche herzustellen, die nach ihren Aufschreibungen in reinen Staats- 
dienstangelegenheiten oder in Polizeisachen geführt worden sind. Sonderrechnungen über 
derartige Gespräche werden von der Postverwaltung nicht mehr erstellt. Das Berzeichnis 
ist mit der Bestätigung, daß es sich bei den verzeichneten Gesprächen um reine Staats- 
dienstangelegenheiten oder um Polizeisachen handelte, zu versehen und unter Beifügung der 
  
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1) Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf etwaige Botenlöhne.
	        
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