Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 17. 149 
8 22. 
Elementarschäden in der Pfalz. 
Dem Gesamtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei die K. Staatsregierung zu ermächtigen, zur Linderung der durch 
Elementarereignisse in der Pfalz hervorgerufenen Not unverzinsliche Darlehen in 
der Höhe bis zu 600 000 — nach den von ihr zu treffenden Bestimmungen 
zu gewähren," 1 
ist durch sofortige Einleitung der staatlichen Hilfsaktion entsprechend Folge gegeben worden. 
8 23. 
Maßnahmen zur Milderung der drohenden Arbeitslosigkeit. 
Hinsichtlich des Gesamtbeschlusses beider Kammern, 
„die Staatsregierung zu ersuchen, in Anbetracht der erfahrungsgemäß in 
jedem Winter verstärkt eintretenden Arbeitslosigkeit unverzüglich für möglichst aus— 
gedehnte Arbeitsgelegenheit zu sorgen“, 
nehmen Wir auf die vom K. Staatsministerium des Innern am 24. September 1905 
getroffenen und am 10. November 1906 erneuerten Anordnungen mit dem Beifügen Bezug, 
daß auch im Geschäftsbereiche der übrigen Staatsministerien nach Tunlichkeit Fürsorge 
getroffen ist. 
§ 24. 
Übergangsabgabe im Gebiete der Brausteuergemeinschaft. 
Die beiden Kammern des Landtages haben beschlossen: 
„à) die K. Staatsregierung sei dringend zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß bei 
Neufestsetzung der übergangsabgabe für das in das norddeutsche Bransteuergemein. 
schaftsgebiet eingehende Bier die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 der Verfassung 
des Deutschen Reiches eingehalten werde; 
b) die Petition des Bayerischen Brauerbundes in München und Genuossen, die Fest- 
setzung der übergangsabgabe auf bayerisches Bier bei dessen Einfuhr in die nord- 
deutsche Brausteuergemeinschaft betreffend, sei der K. Staatsregierung zur be- 
schleunigten Berücksichtigung hinüberzugeben.“ 
Die Staatsregierung hat der Regelung der Übergangsabgabe für das von Bayern in 
das Gebiet der Brausteuergemeinschaft eingeführte Bier ihre besondere Aufmerksamkeit zugewendet. 
Die bayerische Vertretung im Bundesrate wurde angewiesen, für die den vertrags= und 
verfassungsmäßigen Bestimmungen entsprechende Festsetzung der Übergangsabgabe nachdrücklichst 
einzutreten. 
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