Nr. 17. 151
Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen mehr als 25 Prozent des steuerpflichtigen
Ertrags aufzehren würde."“
Demenutsprechend wurde durch Bekanntmachung vom 25. August 1906 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 589) Verfügung erlassen.
§ 28.
Grundentlastung.
Dem Gesamtbeschluß beider Kammern:
„es sei an die K. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen:
1. behufs Förderung der freiwilligen Ablösung von Bodenzinsen nach Art. 25
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 und Art. 2 Ziff. II des
Gesetzes vom 12. Dezember 1899 eine Summe bis zu 6 Millionen Mark
dem Gefällsablösungsschillingssonds zu entnehmen und als Ersatz für die
ausfallenden Zinsen sowie zur Wiederergänzung des Fonds von dem durch
Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 zur Verfügung
gestellten Betrage von jährlich 500 000 während 35 Jahren jährlich
eine Summe zu verwenden, welche 5 vom Hundert des entnommenen
Kapitals entspricht;
2. noch dem gegenwärtig versammelten Landtage einen hierauf beziglichen
Gesetzentwurf vorzulegen,"
erscheint durch § 15 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 20. August 1906 entsprochen.
29.
Hrivatwaldwirtschaft.
Die beiden Kammern haben beschlossen:
„an die K. Staatsregierung die Bitte zu richten, die Abgabe von Wald-
pflanzen an Privatwaldbesitzer und Genossenschaften noch weiter zu fäördern,
und zwar
a) durch Anlage weiterer Pflanzengärten und Vermehrung des abzugebenden
Pflanzenmaterials,
b) durch Festsetzung von mäßigen, den Selbstkostenpreis jedenfalls nicht über-
steigenden Normalpreisen für die einzelnen Regierungsbezirke nach Pflanzen-
gattungen und Pflanzenalter,
OC) durch rechtzeitige Bekanntgabe der Vorräte, Preise, Bezugsbedingungen in
landwirtschaftlichen Blättern;
ferner