Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 17. 151 
Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen mehr als 25 Prozent des steuerpflichtigen 
Ertrags aufzehren würde."“ 
Demenutsprechend wurde durch Bekanntmachung vom 25. August 1906 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 589) Verfügung erlassen. 
§ 28. 
Grundentlastung. 
Dem Gesamtbeschluß beider Kammern: 
„es sei an die K. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen: 
1. behufs Förderung der freiwilligen Ablösung von Bodenzinsen nach Art. 25 
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 und Art. 2 Ziff. II des 
Gesetzes vom 12. Dezember 1899 eine Summe bis zu 6 Millionen Mark 
dem Gefällsablösungsschillingssonds zu entnehmen und als Ersatz für die 
ausfallenden Zinsen sowie zur Wiederergänzung des Fonds von dem durch 
Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1898 zur Verfügung 
gestellten Betrage von jährlich 500 000 während 35 Jahren jährlich 
eine Summe zu verwenden, welche 5 vom Hundert des entnommenen 
Kapitals entspricht; 
2. noch dem gegenwärtig versammelten Landtage einen hierauf beziglichen 
Gesetzentwurf vorzulegen," 
erscheint durch § 15 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 20. August 1906 entsprochen. 
29. 
Hrivatwaldwirtschaft. 
Die beiden Kammern haben beschlossen: 
„an die K. Staatsregierung die Bitte zu richten, die Abgabe von Wald- 
pflanzen an Privatwaldbesitzer und Genossenschaften noch weiter zu fäördern, 
und zwar 
a) durch Anlage weiterer Pflanzengärten und Vermehrung des abzugebenden 
Pflanzenmaterials, 
b) durch Festsetzung von mäßigen, den Selbstkostenpreis jedenfalls nicht über- 
steigenden Normalpreisen für die einzelnen Regierungsbezirke nach Pflanzen- 
gattungen und Pflanzenalter, 
OC) durch rechtzeitige Bekanntgabe der Vorräte, Preise, Bezugsbedingungen in 
landwirtschaftlichen Blättern; 
ferner
	        
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