Nr. 18. 161
Eigentümer des verlassenen Bettes und wird Eigentümer des neuen Bettes oder Nebenarmes.
Diejenigen Teile des neuen Bettes oder Nebenarmes, welche bisher mit dinglichen Rechten,
insbesondere mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden belastet waren, werden von
dieser Belastung frei.
Abs. 2. Die Staatsregierung ist ermächtigt, das verlassene Bett vor allem zum Vor-
teile der Eigentümer der durch die Veränderung des Flußlaufs beschädigten Grundstücke zu
verwenden. Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Art. 13.
Erderhöhungen, die sich außer Zusammenhang mit dem festen Lande in einem öffent= Inselu.
lichen Flusse über dem mittleren Wasserstand erheben (Inseln), sind in Ermangelung ent-
gegenstehenden Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse Eigentum des Staates.
Abs. 2. Die Bestimmungen des Art. 11 finden entsprechende Anwendung.
Abs. 3. Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Stücke Land,
die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer getrennt worden sind.
Art. 14.
Wird ein erkennbares Stück Land durch die Gewalt des Wassers an ein fremdes Ufer Abriß.
versetzt, so wird es Eigentum des Ufereigentümers, wenn der bisherige Eigentümer oder ein
sonstiger Berechtigter nicht binnen Jahresfrist entweder gegenüber der Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirke das Landstück angelegt worden ist, die Erklärung abgegeben hat, daß er
sein Recht, das angelegte Landstück von dem Ufergrundstücke wegzunehmen, geltend mache,
oder die Anerkennung seines Rechtes von dem Ufereigentümer erwirkt oder hierwegen Klage er-
hoben hat. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Abriß erfolgt ist.
Abs. 2. Unter der gleichen Voraussetzung wird das abgerissene Stück Land, das sich
außer Zusammenhang mit einem Ufer im Fllusse festgesetzt hat, Eigentum des Staates.
Art. 15.
Was in den vorhergehenden Artikeln über Flußufer bestimmt ist, findet auch An= Ufer der
wendung auf die Ufer der in einem öffentlichen Flusse liegenden Inseln. Flußinfeln.
Abschnitt 1I.
Privatgewässer.
Titel 1.
Geschlossene Gewässer.
Art. 16.
Soweit nicht andere Rechtsverhältnisse bestehen, erstreckt sich das Eigentumsrecht an Eigentums-
einem Grundstück auf das Wasser, welches verhältnisse.