Geschlossene
Gewässer.
Unter-
haltungs-
pflicht.
174
Art. 56.
Die Vorschriften der §§ 26, 51 der Gewerbeordnung finden auf die nicht gewerblichen
Anlagen der im Art. 50 bezeichneten Art Anwendung.
Art. 57.
Die Vorschriften der Art. 50 bis 56 finden auf Stauanlagen und Triebwerke mit
gespannter Wasserkraft an geschlossenen Gewässern entsprechende Anwendung.
Art. 58.
Die Erlaubnis zur Wasserbenützung für Stauanlagen oder Triebwerke mit gespannter
Wasserkraft an öffentlichen Gewässern und an den im Staatseigentum stehenden Privatflüssen
und Bächen kann nur nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 3, 4 dauernd oder zeitweise ent-
zogen oder geschmälert werden.
Abs. 2. Die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 und des Art. 49 finden auf Stau-
anlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an Privatflüssen und Bächen entsprechende
Anwendung.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Art. 59.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Wasserbenützungsanlage, solange sie benützt wird,
nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder Genehmigung zu unterhalten.
Art. 60.
Wird die Wasserbenützungsanlage nicht mehr benützt, so kann der Unternehmer aus
Gründen des Gemeinwohls von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten
die Anlage zu beseitigen und den Zustand wiederherzustellen, der vor ihrer Errichtung bestanden
hat. Bei Mittellosigkeit des Unternehmers haben der Staat, die Gemeinde oder die Ort-
schaft, in deren Interesse die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren
Zustandes erfolgt, für die Kosten aufzukommen. Der Staat, die Gemeinde oder die Ort-
schaft sind befugt, die Beteiligten, die von der Beseitigung der Anlage und der Wiederher-
stellung des früheren Zustandes einen Vorteil haben, zu den Kosten nach Maßgabe dieser
Vorteile heranzuziehen.
Abs. 2. Ist die Forterhaltung einer Wasserbenützungsanlage, die nicht mehr benützt
wird, aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich, so sind der Staat oder die Gemeinde oder
die Ortschaft, in deren Interesse die Forterhaltung der Anlage liegt, verpflichtet, für die
fernere Unterhaltung zu sorgen und zu diesem Zwecke berechtigt, von dem Unternehmer die