Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 2. 
Die Zentralstelle besteht aus drei selbständigen Abteilungen und zwar 
1. für Industrie und Handel, 
2. für Handwerk und Gewerbe, 
3. für Arbeiter Schutz und Wohlfahrt. 
§ 3. 
Der ersten Abteilung obliegt die Beratung und Begutachtung der die Industrie und 
den Handel berührenden wichtigen Fragen, insbesondere die Mitwirkung bei den Vorarbeiten 
für Handels= und Zollverträge, bei Einführung neuer Industriezweige, bei Förderung des 
Exports und sonstiger erheblicher Interessen der Industrie und des Handels. Hiebei hat 
die tunlichste Einvernahme der Handelskammern wie bisher zu erfolgen. 
Der Wirkungskreis der Abteilung für Handwerk und Gewerbe umfaßt die Hebung 
und Förderung des Handwerks und Gewerbes, namentlich durch tüchtige Ausbildung der 
Lehrlinge und Gesellen, Fortbildung der Handwerksmeister in Meisterkursen, Pflege des ge- 
werblichen Genossenschaftswesens und Anregung sonstiger, dem Handwerks= und Gewerbe- 
stande dienlicher Einrichtungen und Veranstaltungen (Ausstellungen von kleingewerblichen 
Kraft= und Arbeitsmaschinen, Werkzeugen 2c.). Die Handwerkskammern sind zur Mit- 
arbeit tunlichst heranzuziehen. 
Die Abteilung für Arbeiter-Schutz und Wohlfahrt hat im Einvernehmen mit den 
Gewerbeaufsichtsbeamten beim Schutz der industriellen und gewerblichen Arbeiter vor Ge- 
fährdungen des Lebens und der Gesundheit in den Betrieben beratend und begutachtend 
mitzuwirken und auf die Besserung der Arbeiterverhältnisse in wirtschaftlicher und ethischer 
Beziehung Bedacht zu nehmen. 
84. 
Jede der drei Abteilungen hat die ihr zugewiesenen Aufgaben selbständig und un— 
abhängig von den anderen Abteilungen zu erfüllen. 
Angelegenheiten, welche den Wirkungskreis zweier oder sämtlicher Abteilungen berühren, 
sind von Ausschüssen der beteiligten Abteilungen gemeinsam zu beraten. Diese Ausschüsse 
werden vom Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern aus den beteiligten 
Abteilungen nach deren Vorschlag gebildet. In den Ausschüssen müssen sämtliche Gruppen 
der Abteilungen vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Geschäftsordnung 
bestimmt. In den Ausschußberatungen stimmt jede Abteilung für sich ab. Das Stimmen— 
verhältnis ist im Sitzungsprotokolle zu bemerken. 
§ 5. 
Die Zusammensetzung der drei Abteilungen erfolgt in nachstehender Weise:
	        
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