Nr. 18. 205
Abs. 3. Gleichzeitig hat die Kreisregierung auch hinsichtlich der Zulässigkeit der für
das Unternehmen erforderlichen Wasserbenützungs- und Instandhaltungsanlagen Bescheid zu
erteilen. In dem Bescheid ist eine Frist zu bestimmen, binnen deren das Unternehmen
ausgeführt werden muß. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die Kreisregierung die
Genossenschaft als aufgelöst erklären. Bei Unternehmungen, die mit Stauanlagen verbunden
sind, findet Art. 61 Anwendung.
Abs. 4. Die Entscheidung erfolgt im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach den Be—
stimmungen des Abschnitts II des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Art. 190.
Die Prüfung und Genehmigung der Satzung (Art. 118) hat, soweit möglich, unab-Prüfung und
hängig von der Entscheidung nach Art. 189 unverzüglich zu erfolgen. Genehmigung
Abs. 2. Ergeben sich bei der Prüfung der Satzung Beanstandungen, so sind sie der *1 1.
Genossenschaft zur Beseitigung der erhobenen Anstände mitzuteilen. Erfolgdt diese nicht innerhalb
einer bestimmten Frist, so setzt die Kreisregierung, Kammer des Innern, die Satzung fest.
Art. 191.
In Ansehung des Zwangsenteignungsverfahrens treten an die Stelle der Bestimmungen
der Art. XIII bis XV, XVII und XVIII des Gesetzes, betreffend die Zwangsabtretung
von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, vom 17. November 1837 die Bestimmungen der
Art. 179 bis 194 dieses Gesetzes.
Art. 192.
Der Fortbestand bestehender Genossenschaftsanlagen darf durch ein späteres Genossen= Konkur-
schaftsunternehmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. irnenener
nehmungen.
Abs. 2. Ist eine solche Beeinträchtigung durch das beabsichtigte Unternehmen erwiesen
und deren Beseitigung im Ausgleichsverfahren (Art. 65 bis 72) oder auf andere Weise
nicht zu ermöglichen, so ist der Antrag auf Bildung der neuen Genossenschaft ohne weitere
Verhandlung zurückzuweisen.
Abs. 3. Kann dagegen hiernach das neue Unternehmen ohne Beeinträchtigung der
bestehenden Genossenschaft ausgeführt werden, so ist nach Art. 179 bis 194 zu verfahren.
Art. 193.
Bei dem Vorliegen mehrerer nicht gleichzeitig durchführbarer Anträge auf Bildung
von Genossenschaften hat die Verwaltungsbehörde vom Standpunkte des Gemeinwohls die
Auswahl unter diesen Anträgen zu treffen.
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