Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 57181I. 
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 7. Januar 1907 über Abänderung 
der Gewerbeordnung. 
K. Staatsministerien des Königlichen gauses und des Außern, dann des Innern 
beider Abteilungen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 3) wird folgendes bestimmt: 
1. Nach Art. 1 des Gesetzes ist der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und 
Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen 
Gewerbebetrieb dartun. Ein Einschreiten auf Grund dieser Bestimmungen ist nicht nur 
gegen einzelne Personen, sondern auch gegen Personenvereinigungen, juristische Personen u. dgl. 
zulässig. Voraussetzung ist jedoch stets der Betrieb eines Gewerbes, also eine gewerbliche 
Tätigkeit auf eigene Rechnung (vgl. die Motive zum Gesetzentwurf S. 7). Die Tatsachen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, 
können sowohl auf dem Gebiete der beruflichen Sachkunde, als auch auf moralischem oder 
wirtschaftlichem Gebiete liegen (Motive S. 6/7). Im Art. 2 (§ 35 a Abs. 1) sind jene 
Personen bezeichnet, welche als genügend theoretisch vorgebildet zu betrachten und deshalb in 
dieser Hinsicht nicht zu beanstanden sind, während § 35 a Abs. 2 den Kreis jener Personen 
bestimmt, bei welchen eine ausreichende theoretische und praktische Vorbildung vor- 
ausgesetzt werden muß und deshalb eine Bemängelung in diesen Beziehungen nicht geltend 
gemacht werden kann. Bei diesen Personen kann jedoch die Untersagung des Gewerbebetriebs 
gleichfalls erfolgen, wenn die Unzuverlässigkeit in beruflicher Hinsicht anderen Gründen, als 
mangelhafter technischer Vorbildung entspringt. 
Als bangewerkliche Fachschulen im Sinne des § 35 a Abs. 1 gelten die K. Bau- 
gewerkschule in München, die Kreisbaugewerkschulen in Kaiserslautern und Würzburg und die 
städtischen Baugewerkschulen in Augsburg, Bamberg, Nürnberg, Passau und Regensburg. 
Die Gleichstellung der Prüfungen und Zeugnisse anderer Fachschulen mit den im 
* 35a Abs. 1 genannten bleibt vorbehalten. 
Der Untersagung des Gewerbebetriebs, welche in erster Instanz den Distriktsverwaltungs= 
behörden, in München der Lokalbankommission zusteht, muß die Anhörung von Sachver- 
ständigen vorangehen, deren Ernennung den gleichen Behörden zukommt. Soweit es sich 
um die Begutachtung für handwerksmäßige Betriebe handelt, ist vor der Ernennung der 
Sachverständigen die Handwerkskammer des Bezirks zu hören. Im übrigen gelten für die 
Vernehmung der Sachverständigen die desfallsigen Vorschriften für Verwaltungssachen.
	        
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