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Nr. 57181I.
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 7. Januar 1907 über Abänderung
der Gewerbeordnung.
K. Staatsministerien des Königlichen gauses und des Außern, dann des Innern
beider Abteilungen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 3) wird folgendes bestimmt:
1. Nach Art. 1 des Gesetzes ist der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und
Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen
Gewerbebetrieb dartun. Ein Einschreiten auf Grund dieser Bestimmungen ist nicht nur
gegen einzelne Personen, sondern auch gegen Personenvereinigungen, juristische Personen u. dgl.
zulässig. Voraussetzung ist jedoch stets der Betrieb eines Gewerbes, also eine gewerbliche
Tätigkeit auf eigene Rechnung (vgl. die Motive zum Gesetzentwurf S. 7). Die Tatsachen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun,
können sowohl auf dem Gebiete der beruflichen Sachkunde, als auch auf moralischem oder
wirtschaftlichem Gebiete liegen (Motive S. 6/7). Im Art. 2 (§ 35 a Abs. 1) sind jene
Personen bezeichnet, welche als genügend theoretisch vorgebildet zu betrachten und deshalb in
dieser Hinsicht nicht zu beanstanden sind, während § 35 a Abs. 2 den Kreis jener Personen
bestimmt, bei welchen eine ausreichende theoretische und praktische Vorbildung vor-
ausgesetzt werden muß und deshalb eine Bemängelung in diesen Beziehungen nicht geltend
gemacht werden kann. Bei diesen Personen kann jedoch die Untersagung des Gewerbebetriebs
gleichfalls erfolgen, wenn die Unzuverlässigkeit in beruflicher Hinsicht anderen Gründen, als
mangelhafter technischer Vorbildung entspringt.
Als bangewerkliche Fachschulen im Sinne des § 35 a Abs. 1 gelten die K. Bau-
gewerkschule in München, die Kreisbaugewerkschulen in Kaiserslautern und Würzburg und die
städtischen Baugewerkschulen in Augsburg, Bamberg, Nürnberg, Passau und Regensburg.
Die Gleichstellung der Prüfungen und Zeugnisse anderer Fachschulen mit den im
* 35a Abs. 1 genannten bleibt vorbehalten.
Der Untersagung des Gewerbebetriebs, welche in erster Instanz den Distriktsverwaltungs=
behörden, in München der Lokalbankommission zusteht, muß die Anhörung von Sachver-
ständigen vorangehen, deren Ernennung den gleichen Behörden zukommt. Soweit es sich
um die Begutachtung für handwerksmäßige Betriebe handelt, ist vor der Ernennung der
Sachverständigen die Handwerkskammer des Bezirks zu hören. Im übrigen gelten für die
Vernehmung der Sachverständigen die desfallsigen Vorschriften für Verwaltungssachen.