Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIX. Band. (39)

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im  Jaxtkreise.  1007s100  fl.
—  Donaukreise  .......-.  8570  fl.

im  Ganzen  2445,058  fl.

5)  Der  schon  oben  Ziffer  1  angedeutete  nächste  Zweck  bei  sorgfältigerer  Sammlung  von
Naturalvorräthen  auf  die  finanzkammerlichen  Kästen  war  die  Unterstutzung  ver  Gemeinden
in  der  Sorge  für  Befriedigung  des  unabweislichen  Bedürfnisses  ihrer  ärmeren  Familien  an
Früchten  zur  Saat  und  Nahrung.  Je  nach  der  Erforderniß  für  diesen  dringendsten  Zweck
und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Befriedigung,  sollte  auch  durch  Verkauf  von  den  Kästen  auf  ein
mäßigeres  Verhalten  der  Preise  im  Allgemeinen  einzuwirken  gesucht  werden;  eine  Wirkung,
die  jedoch,  nach  der  Größe  der  verfügbaren  finanzkammerlichen  Vorräthe  überhaupt  und  bei
der  bedeutenden  Verschiedenheit  des  Betrages  derselben  auf  den  einzelnen  Kästen,  keine  sehr
fühlbare  werden  konnte.

In  Betreff  der  Abgaben  an  vie  Gemeinden  ergiengen  die  ersten  allgemeineren  Verfügungen
  zu  Cnde  des  Monats  Februar,  sobald  eine  nähere,  sichere  Kenntniß  von  den  wirklich
  eingegangenen  Vorräthen  erlangt  war.  Die  Abgabe  sollte  auf  gemeinveräthlich  ausgestellte
  Verzeichnisse  der  einzelnen  Familien  und  ihres  Bedarfes  vorbehältlich  der  Prüfung  derselben
  durch  die  Aemter  und  der  Ermäßigung  einzelner  zu  hoch  gestellter  Forderungen  durch
dieselben,  erfolgen:  für  die  Bezahlung  wurden  den  Gemeinden  zwei  Fristen,  Martini  1846
und  Georgi#l  1847,  je  zur  Hälfte,  gestattet.

Sowohl  den  Finanzkammern  als  den  Aemtern  wurde  eine  beschleunigte  Behandlung  der
dießfälligen  Gesuche  besonders  empfohlen;  und  es  war  beigefügt:  es  sey  hiebei  zwar  mit
einer  gewissen  Vorsicht,  jedoch  ohne  zu  große  Aengstlichkeit  zu  verfahren,  und  darauf  zu  sehen,
daß  nicht  der  wichtige  Zweck  da  oder  dort  durch  unaufmerksames  oder  zu  engberziges  Benehmen
  eines  Beamten  gefährdet  werde.  Während,  aus  Gründen  der  nothwendigen,  den  vorgeschriebenen
  Formen  entsprechenden  Verrechnung,  die  Gelransätze  für  die  fraglichen  Abgaben
vorläufig  nach  den  laufenden  Mittelpreisen  zu  machen  waren,  wurde,  mit  höchster  Ermächtigung,
  durch  besonderes  Ausschreiben  an  die  Finanzkammern  vom  14.  April  1846  den  Gemeinden
  die  Aussicht  auf  eine  Ermäßigung  dieser  Preise  eröffnet;  eine  Aussicht,  die  sofort
überall  zur  Kenntniß  der  Gemeinden  gebracht  worden.

Anlangend  den  Verkauf,  so  wurden  die  ersten  Anordnungen  am  24.  März  1846  und
zwar  so  getroffen,  daß,  mit  Ausschluß  eigentlicher  Fruchthändler,  den  Bäckern  für  mäßige
Portionen  zum  Verbrauch  in  ihrem  Gewerbe,  andern  Bürgern  für  ihren  Haushaltungsbedarf