Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Dazs  Tie  Mal  wird  der  Wahlatelchug,  welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,
durch  den  (ersten)  Geistlichen  der  Gemeinde  und  mindestens  vier,  von  ihm
wählende  Mitglieder  derselben  gebildet.  Dieser  Wahlausschuß  hat  in  Ansehung
der  Wahl  alle  Rechte,  welche  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  dem  Kirchenvorstand
  beigelegt  werden.

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Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  ist  an  zwei  dem  Wahltage  vorferzchen.
den  Sonntagen  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu
wählenden  Personen  von  der  Kanzel  abzukündigen.

Deie  Wahl  geschieht  regelmäßig  an  einem  Sonmmtage,  und  ist  alsdann  die
Abkündigung  auch  an  dem  Wahltage  erforderlich.  Die  Abhaltung  der  Wahl
an  einem  Wochentage  ist  nicht  ausgeschesen  kann  aber  dannm  nicht  früher  als
an  dettt  Donnerstag  nach  der  zweiten  Abkündigung  erfolgen.

*  1t  Wahlort  ist,  soweit  dies  thunlich,  ein  kirchliches  Gebäude  oder  ein
Schtlltokak  zu  wählen.

K.  13.

Ein  von  dem  Kirchenvorstand  anzufertigendes  Verzeichniß  sämmtlicher
Wahlberechtigten  ist  von  dem  Sonntage  der  ersten  Abkündigung  der  Wahl  an
öffentlich  auszulegen,  und  mit  Rücksicht  auf  eingehende  Erinnerungen  und  Anmeldungen
  zu  berichtigen.

inwendungen  gegen  die  Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der
Wahl  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  aungebracht  werden.
Bei  der  Abkündigung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahlliste  ausliegt,
anzugeben,  und  zugleich  auf  die  in  dem  vorhergehenden  Absatz  enthaltene  Bestimmung
  aufmerksam  zu  machen.

K.  14.
Zweifel  über  das  Wahleect  sind  durch  den  Kirchenvorstand  zu  entscheiden.
Gegen  die  Entscheidung  kann  die  Berufung  an  das  Kirchenvifitatorium
und  das  in  lester  Instanz  entscheidende  Konsistorium  ergriffen  werden)  für  die
anstehende  Wahl  behält  es  jedoch  bei  der  Entscheidung  des  Kirchenvorstandes  sein
Bewenden.
S.  15.

#;#  Wahl  ist  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  der  Wahlkommission
einzuleiten.

Die  Wahl  erfolgt  durch  persönliche  Stimmabgebung,  welche  durch  mündliche
  Erklärung  zu  Protokoll,  oder  durch  Ueberreichung  eines  die  Namen  der
Gewählten  enthaltenden  Stimmzettels,  auf  welchem  sogleich  nach  der  Ueberreichung
  von  Seiten  der  Wahlkommission  der  Rame  des  Wählers  zu  verzeichnen
ist  4  Gschehen  kann.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß  der  Wahlhandlung
verlesen.

Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll,  in  welchem  die  abgegebenen
Stimmen  zu  verzeichnen  find,  aufgenommen  und  dieses  von  allen  Mitgliedern
der  Wahlkommission  unterzeichnet.  ·

(Nr.  7489.  Die