Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Ubereinkunft 
zwischen Bayern, Baden und Elsaß-Lothringen über die Regulierung des Rheins 
zwischen Sondernheim und Straßburg. 
Die Regierungen von Bayern, Baden und Elsaß-Lothringen sind übereingekommen, eine 
der Großschiffahrt dienende Regulierung des Rheins zwischen Sondernheim und Straß- 
burg zur Ausführung zu bringen. 
Dieselben haben zum Zwecke der Feststellung dieses libereinkommens Bevollmächtigte 
ernannt, und zwar 
Bayern: den Geheimen Legationsrat von Lößl, 
Baden: den Geheimen Rat Freiherrn von Marschall, 
Elsaß-Lothringen: den Geheimen Regierungsrat von Traut, 
von welchen unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgendes vereinbart wurde: 
Artikel I. 
Beteiligung an dem Unternehmen und den Kosten. 
Das Regulierungswerk ist ein gemeinsames Unternehmen der drei Staaten, die sich an den 
Kosten in dem Verhältuis beteiligen, daß Bayern einen festen Betrag von 800 000 Mark 
zu denselben zuschießt, Baden 40 Prozent, Elfaß-Lothringen 50 Prozent des gesamten Auf- 
wands übernehmen. Den hierdurch nicht gedeckten Teil des Aufwands wird Elsaß Lothringen 
übernehmen. 
Artikel II. 
Umfang und Ziel des Unternehmens. 
Das gemeinsame Unternehmen umfaßt die Verbesserung der Wasserstraße in der Rhein- 
strecke von Sondernheim bis Kehl Straßburg mit einer Längenausdehnung von 85 km, wovon 
26,8 km auf die bayerisch-badische und 58,2 km auf die badisch-elsaßische Stromstrecke ent- 
fallen. Das Ziel der Verbesserung ist die Ausbildung eines geregelten Fahrwassers, welches 
bei einem Wasserstande von 3,0 m am Maxauer und 2,0 m am Straßburger Pegel auf 
den seichtesten Stellen noch eine Wassertiese von 2,0 m bietet. Die Breite des Fahrwassers 
soll zwischen Sondernheim und der Mündung der Murg nicht weniger als 92 m, von da 
bis zum Straßburger Hafen nicht weniger als 88 m betragen.
	        
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