Nr. 4. 17
Artikel VII.
Förderung des Regulierungswerkes durch die Landesbehörden.
Die drei beteiligten Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Landesbehörden
den mit der Ausführung des Regulierungswerkes betrauten Organen im gegebenen Falle
tunlichst entgegenkommen.
Insbesondere sollen:
a) die mit dem Rheinbau befaßten Behörden die in ihrem Besitze befindlichen Bagger-
apparate, Schiffe, Gerätschaften u. dergl., wenn und soweit solche Gegenstände
für den Dienst dieser Behörden entbehrlich sind, zur Verwendung bei den Re-
gulierungsarbeiten gegen Kostenersatz für etwaige außergewöhnliche Abnützung
überlassen, sowie die Benützung von den Wasserbauverwaltungen zur Verfügung
stehendem Ufergelände zur Entnahme und Lagerung von Baumaterialien, zur
Aufstellung von Bau= und Eeschirrhütten und als Arbeitsplätze ohne Entgelt
gestatten;
Ü.) Erleichterungen, welche durch Gesetz, Verordnung oder übung hinsichtlich des
Bezuges von Faschinenholz für die Zwecke des Rheinbaues eingeführt sind, in
gleicher Weise dem Faschinenbezug für das Rheinregulierungswerk gewährt werden.
Artikel VIII.
Regierungskommission.
Während der Ausführung des Regulierungswerkes soll eine Kommission, zu welcher
jede der beteiligten Regierungen einen höheren technischen Beamten abordnet, von Zeit zu
Zeit — mindestens aber einmal jährlich — zusammentreten, von dem Fortgang der Arbeiten
und deren Erfolgen Kenntnis nehmen und über ihre Wahrnehmungen — geeignetenfalls
unter Stellung von Anträgen — an die beteiligten Regierungen berichten.
Die Einberufung dieser Kommission und die Leitung ihrer Verhandlungen steht —
jahrweise abwechselnd — dem bayerischen, badischen und dem elsaß-lothringischen Mitglied zu.
Eine Einberufung hat stattzufinden, wenn eine der beteiligten Regierungen darauf
anträgt.
Artikel IX.
Kostengemeinschaft.
1. Der Kostenaufwand, welcher nach der oben unter Artikel I vereinbarten Verteilung
von den drei vertragschließenden Staaten gemeinsam getragen wird, betrifft: