Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  4.  19

Artikel  X.
Rechnungs=  und  Kassenwesen.

1.  Der  von  Bayern  zugesagte  Pauschalbetrag  wird,  beginnend  mit  dem  auf  die  Einleitung
  des  Unternehmens  folgenden  Kalenderjahre,  jeweils  am  1.  WMril  in  10  gleichen
Jahresraten  an  eine  durch  Vereinbarung  zwischen  Baden  und  Elsaß-Lothringen  zu  bestimmende
  Kasse  abgeliefert.

2.  Baden  und  Elsaß-Lothringen  werden  aus  den  von  ihnen  bereitzustellenden  Beträgen
zunächst  die  Kosten  der  von  ihren  Wasserbauverwaltungen  auszuführenden  Strecken  bestreiten.

Nach  Schluß  jedes  Baujahres  sind  die  auf  die  Gemeinschaftsrechnung  vereinnahmten
und  verausgabten  Summen  durch  Mitteilung  eines  Rechnungsauszuges  von  der  badischen
und  elsaß-lothringischen  Regierung  gegenseitig  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Ist  die  Ausgabe
einer  der  Regierungen  hierauf  höher  gewesen  als  ihr  Anteil,  so  hat  eine  Ausgleichung  stattzufinden.


Die  geprüften  Rechnungen  nebst  Belegen  und  Abhörakten  werden  der  mitbeteiligten
Regierung  zur  Einsichtnahme  und  Geltendmachung  etwaiger  Beanstandungen  übermittelt.

Artikel  XI.
Befreinug  von  Verbrauchssteuern.

Die  beteiligten  Regierungen  werden  je  für  ihr  Staatsgebiet  dahin  Vorkehr  treffen,
daß  die  für  die  Ausführung  des  Regulierungswerkes  bestimmten  Baustoffe  und  dergl.  von
Verbrauchssteuerabgaben  an  Gemeinden  befreit  bleiben.

Artikel  XII.
Künftige  Unterhaltung  des  Regulierungswerkes.

1.  Sobald  in  einer  Abteilung  (Baustrecke)  von  mindestens  5  km  Länge  der  Weitere
Ausbau  der  Regulierung  vollzogen  und  dies  durch  die  Regierungskommission  (Art.  VIII)
anerkaunt  ist,  spätestens  aber  mit  dem  sechsten  Jahre  nach  Fertigstellung  der  Ersten  Anlage,
geht  die  Unterhaltung  der  Bauwerke  an  denjenigen  Staat  über,  in  dessen  Gebiet  sie  gelegen
  sind.

Zu  den  Unterhaltungsarbeiten  gehören  auch  die  etwa  notwendigen  Vervollständigungen
einzelner  Regulierungswerke,  welche  der  Stromverhältnisse  wegen  in  den  auf  die  Fertigstellung
der  Ersten  Anlage  folgenden  fünf  Jahren  nicht  in  vollem  Umfang  ausgeführt  werden
konnten,  sowie  die  zur  Ausbildung  der  angestrebten  Fahrwassertiefe  nach  Ansicht  der  Regierungskommission
  (Art.  VIII)  etwa  noch  erforderlichen  Maßnahmen.  In  der  Unterhaltungs-