Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  4.  21

Lbereinkunft

zwischen

Bayern,  Preußen,  Baden  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung  des  Mains
von  Offenbach  bis  Aschaffenburg.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs,  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  für  nützlich  befunden  haben,  über  die  Kanalisierung  des  Mains
von  Offen  bach  bis  Aschaffenburg  gemeinschaftliche  Bestimmungen  zu  treffen,  sind,  mit  der
erforderlichen  Ermächtigung  hierzu  versehen,  und  zwar:
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs

Bayern  Verweser

Allerhöchstihr
Ministerialrat  von  Lößl,
Oberbaudirektor  von  Sörgel,
Ministerialrat  Brenner,
Ministerialrat  und  Kronanwalt  Breunig,
Oberregierungsrat  Dr.  Graßmann;
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
Allerhöchstihr
Unterstaatssekretär  Dr.  Holle,
Wirklicher  Geheimer  Oberregierungsrat  Peters,
Geheimer  Oberregierungsrat  Szyskowitz,
Geheimer  Oberbaurat  Roeder,
Geheimer  Oberfinanzrat  Bonnenberg,
Geheimer  Finanzrat  von  Baumbach,
Geheimer  Regierungsrat  von  Bartsch;
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Baden
Allerhöchstihr
Geheimer  Oberregierungsrat  Straub,
Legationsrat  Dr.  Heintze
und