Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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pflicht  inbegriffen  sind  auch  die  Wiederherstellungsarbeiten,  welche  aus  Anlaß  der  nach  er—
folgter  libernahme  der  Bauwerke  etwa  eintretenden  Beschädigungen  oder  Zerstbrungen  der
Bauwerke  notwendig  werden.

2.  Für  den  Fall,  daß  die  libergangsstrecke  bei  Kehl-Straßburg  in  der  Form  einer
Stromspaltung  ausgeführt  würde,  soll  die  Lage  der  Landesgrenze  im  Bereiche  der  Stromspaltung
  bei  Feststellung  des  Entwurfes  für  dieses  Bauwerk  zwischen  Baden  und  Elsaß=Lothringen
  vereinbart  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  gegenwärtige  libereinkunft  in  dreifacher
Ausfertigung  vollzogen.
Geschehen  zu  Baden-Baden,  am  28.  November  1901.
gez.  u.  Lößl.  gez.  v.  Marschall.  gez.  v.  Traut.

Schlußprotokoll.

Bei  Unterzeichnung  der  libereinkunft  über  die  Regulierung  des  Rheins  zwischen  Sondernheim
  und  Straßburg  sind  in  das  gegenwärtige  Protokoll  noch  folgende  Erklärungen  niedergelegt

  worden:  4

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  behält  sich  vor,  eine  entsprechende  Kürzung  ihres
Beitrags  eintreten  zu  lassen,  sofern  die  gemäß  Art.  III  Ziff.  4  der  libereinkunft  jedenfalls
nach  Ablauf  des  dritten  Baujahres  eintretende  Erörterung  eine  wesentliche  Einschränkung
des  Regulierungswerkes  zur  Folge  haben  sollte.  Hierbei  soll  jedoch  Bayern  zu  einer  Rückforderung
  bereits  bezahlter  Beträge  nur  insoweit  berechtigt  sein,  als  die  letzteren  10  Prozent
des  tatsächlich  erwachsenen  Kostenaufwands  (Art.  IX  der  üibereinkunft)  übersteigen.

II.
Zu  Art.  X  Ziff.  1  der  Übereinkunft  waren  die  Bevollmächtigten  darin  einverstanden,

daß  die  Zahlung  der  ersten  Jahresrate  des  von  Bayern  zugesagten  Pauschalbetrags  keinen—
falls  vor  dem  1.  April  1903  zu  erfolgen  hat.

III.

Die  Übereinkunft  und  dieses  Protokoll  sollen  ratifiziert  und  die  Auswechselung  der  Rati.
fikationserklärungen  tunlichst  bald  bewirkt  werden.

Der  Vollzug  der  Übereinkunft  ist  überdies  bedingt  durch  die  nach  den  Verfassungen
der  drei  beteiligten  Staaten  erforderliche  Bewilligung  der  für  das  Unternehmen  bereit  zu
stellenden  Geldmittel.

Geschehen  zu  Baden-Baden,  am  28.  November  1901.

gez.  v.  Lößl.  gez  v.  Marschall.  gez.  v.  Traut.