Full text : Lehrbuch der Geburtshülfe für die Preußischen Hebammen.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.

Nummer  17.  Weimar.  27.  Juli  1873.

Ministerial-Bekanntmachungen.

[75|]  I.  Um  für  die  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Register  der
Juden  eine  größere  Ordnung  und  Sicherheit  herzustellen,  wird  als  Nachtrag  der
betreffenden  Verordnung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom
14.  August  1838,  den  §.  1  dieser  Verordnung  ergänzend  und  theilweise  abändernd,
  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)  Es  bewendet  dabei,  daß  neben  der  Führung  der  Geburts-,  Heiraths=  und
Sterbe-Register,  welche  dem  Landrabbiner  für  sämmtliche  Juden  des
Großherzogthums  obliegt,  die  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbe-Fälle  von
Juden  auch  in  die  allgemeinen  Register  der  christlichen  Pfarrämter  der
Orte,  wo  solche  Fälle  vorkommen,  einzutragen  sind.  An  den  Orten,  wo
derartige  Fälle  häufiger  vorkommen,  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Eintragung
von  den  christlichen  Pfarrämtern  in  besondere  Abtheilungen  oder  Anhänge
der  allgemeinen  Register  erfolgt.

2)  Ferner  bewendet  es  dabei,  daß  die  jüdischen  Schullehrer  oder  Vorbeter  in
den  Orten,  wo  der  Landrabbiner  nicht  wohnt,  über  die  an  diesen  Orten
vorkommenden  Fälle  Spezial-Register  zu  führen  und  daraus  mit  dem
Schlusse  jedes  Jahres  über  die  im  Laufe  desselben  vorgekommenen  Füälle
Auszüge,  welche  durch  die  Ortspfarrer  als  übereinstimmend  mit  den  von
ihnen  geführten  Registern  zu  beglaubigen  sind,  dem  Landrabbiner  zur  Ein-1873.

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