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Ihr Inhalt ist auch nicht festgelegt. Aus dem Zwecke der Notifikation
geht jedoch hervor, daß sie die Mitteilung des Okkupationsaktes
enthalten wird. Sie wird demnach die Größe des okkupierten
Gebietes angeben, soweit es bei der mehr oder minder intensiven
Erforschung des in Frage stehenden Gebietes möglich ist. Über die
Zeit, zu der die Notifikation zu erfolgen hat, besteht auch keine Bestimmung.
Nur aus den Worten „diejenige Macht... wird begleiten“
kann man folgern, daß die Besitzergreifung voranzugehen hat. Wenn
ein Staat eine Okkupationshandlung notifiziert, ohne bereits Besitz
von dem betreffenden Gebiete ergriffen zu haben, wird anzunehmen
sein, daß ein anderer Staat, der zwar nach der Notifikation, aber
vor der Besitzergreifung das Gebiet okkupiert, daran durch den
Umstand, daß notifiziert worden ist, nicht gehindert werden kann.
Die Vorschrift des Art. 34 der Kongoakte ist für die Okkupation
afrikanischen Küstengebietes zwingend. Es heißt in der Überschrift
zu Kap. VI: Erklärung, betreffend die wesentlichsten Bedingungen ...
V. Umfang und Wirkung der Okkupation.
8 8.
Der Umfang.
Der Umfang der Okkupation läßt sich nicht immer leicht bestimmen.
Darüber sind verschiedene Theorien aufgestellt worden.
Die bekannteste von ihnen ist die des sogenannten right of contiguity,
ratio vicinitatis. Sie wird vor allem von englischen Schriftstellern
vertreten. Sie findet ihren klarsten Ausdruck bei Phillimore!):
It should be mentioned that the practice of nations ... is to
acknowledge ... a right of pre-emption of the contiguons
territory. Ein okkupierender Staat hat also ein Vorkaufsrecht
auf das anstoßende Gebiet. Es ist klar, daß man dem nicht zustimmen
darf. Dann könnte ein Staat in der Mitte eines neu entstandenen
Erdteils einen Punkt okkupieren und kraft des right
of contiguity die Herrschaft über den ganzen Kontinent beanspruchen.
Die Theorie hat denn auch eine Niederlage erlitten
in dem Streite Deutschlands und Englands um Angra-Pequenna.‘)
1) a.0.0. 8 243.
Joorisa.a.0. 5. 242.