Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 4. 
Artikel IK. 
1. Über die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre sowie über den Schiffs- 
und Floßverkehr auf den neukanalisierten Stromstrecken werden die erforderlichen Anordnungen 
von derjenigen Regierung, welche die Unterhaltung betätigt, im Einverständnisse mit den 
Regierungen der anderen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend welcher Art be- 
züglich der Schiffahrt oder der Flößerei eines der beteiligten Staaten sind dabei aus 
geschlossen. 
2. Die gewöhnlichen Schleusensperren zu Ausbesserungszwecken sollen möglichst gleich- 
zeitig, und zwar tunlichst im Winter vorgenommen werden. Für außergewöhnliche Schleusen- 
sperren in Notfällen genügt eine gleichzeitige Benachrichtigung der Uferstaaten. 
3. Die Regierungen der Territorialstaaten werden für die auf ihrem Gebiet gelegenen 
Stromstrecken die gemäß Ziff. 1 getroffenen Anordnungen zur Nachachtung öffentlich ver- 
kündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Straf- 
bestimmungen tunlichst sicher stellen. · 
Artikel X. 
Die Konzessionierung von Wassertriebwerken und sonstigen Wasserbenutzungsanlagen 
steht der Regierung des Territorialstaates jeweils auf ihrem Gebiete zu; dieselbe wird die 
Erteilung von Konzessionen versagen, wenn die unternehmende Regierung im Interesse des 
Schiffahrtsbetriebes und der Flößerei auf der kanalisierten Stromstrecke gegründete Ein— 
wendungen dagegen erhebt. 
Artikel XI. 
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten für die Kanali- 
sierungsanlagen erfolgt je durch die Behörden der die Unterhaltung betätigenden Staaten und 
nach Maßgabe der Vorschriften dieser Staaten; im übrigen aber sind diese Beamten den 
Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, auf dessen Gebiet sie tätig sind. 
Artikel XlI. 
1. Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen innerhalb der auf 
fremdem Gebiet gelegenen Kanalisierungsanlagen erfolgt je durch Beamte der die Unter- 
haltung betätigenden Staaten, welche von den zuständigen Territorialbehörden für die Aus- 
übung dieser Funktion in Pflicht zu nehmen sind. 
2. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt jedoch den Organen des 
Territorialstaates ob. Dieselben werden den für die Kanalisierungsanlagen bestellten Beamten 
auf deren Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 6
	        
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