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gewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden. Es kann ihnen auch nur
einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes übertragen.
Artikel 2.
Durch Gemeindestatut kann bestimmt werden, daß Gemeindebeamte alle oder einzelne
Rechte und Pflichten eines Vormundes für solche Minderjährige haben, welche unter der
Aufsicht der Beamten in einer von ihnen ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder
verpflegt werden.
Das Statut bedarf der Genehmigung der Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Treten bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen ein, unter denen der Gemeindebeamte
nach dem Statute die in diesem vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Vormundes
erlangt, so hat der Gemeindebeamte dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen.
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen oder,
soferne nach dem Statute dem Gemeindebeamten nur bestimmte Rechte und Pflichten eines
Vormundes zukommen, diese dem Vormunde zu übertragen, bleibt unberührt.
Artikel 3.
Die Vorschriften der Artikel 1, 2 gelten bei unehelichen Minderjährigen auch dann,
wenn diese unter der Aufsicht der Gemeindebeamten in der mütterlichen Familie erzogen oder
verpflegt werden.
Artikel 4.
Der Gemeindebeamte behält die Rechte und Pflichten eines Vormundes auch nach der
Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen.
Artikel 5.
Soweit der Gemeindebeamte Rechte und Pflichten eines Vormundes erhält, endigen
die Rechte und Pflichten des bisherigen Vormundes.
Artikel 6.
Dem Gemeindebeamten stehen die nach dem § 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zulässigen Befreiungen zu
Ein Gegenvormund ist nicht zu bestellen.
Artikel 7.
Auf Antrag der Gemeinde hat das Vormundschaftsgericht den Gemeindebeamten als
Vormund zu entlassen und, sofern ihm nur einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes
zustehen, ihn von diesen zu entbinden.