Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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gewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder  verpflegt  werden.  Es  kann  ihnen  auch  nur
einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  übertragen.

Artikel  2.

Durch  Gemeindestatut  kann  bestimmt  werden,  daß  Gemeindebeamte  alle  oder  einzelne
Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für  solche  Minderjährige  haben,  welche  unter  der
Aufsicht  der  Beamten  in  einer  von  ihnen  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder
verpflegt  werden.

Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Treten  bei  einem  Minderjährigen  die  Voraussetzungen  ein,  unter  denen  der  Gemeindebeamte
  nach  dem  Statute  die  in  diesem  vorgesehenen  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
erlangt,  so  hat  der  Gemeindebeamte  dies  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich  mitzuteilen.

Die  Befugnis  des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen  oder,
soferne  nach  dem  Statute  dem  Gemeindebeamten  nur  bestimmte  Rechte  und  Pflichten  eines
Vormundes  zukommen,  diese  dem  Vormunde  zu  übertragen,  bleibt  unberührt.

Artikel  3.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1,  2  gelten  bei  unehelichen  Minderjährigen  auch  dann,
wenn  diese  unter  der  Aufsicht  der  Gemeindebeamten  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder

verpflegt  werden.
Artikel  4.

Der  Gemeindebeamte  behält  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  auch  nach  der
Beendigung  der  Erziehung  oder  Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Minderjährigen.

Artikel  5.

Soweit  der  Gemeindebeamte  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  erhält,  endigen
die  Rechte  und  Pflichten  des  bisherigen  Vormundes.

Artikel  6.

Dem  Gemeindebeamten  stehen  die  nach  dem  §  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
zulässigen  Befreiungen  zu
Ein  Gegenvormund  ist  nicht  zu  bestellen.

Artikel  7.

Auf  Antrag  der  Gemeinde  hat  das  Vormundschaftsgericht  den  Gemeindebeamten  als
Vormund  zu  entlassen  und,  sofern  ihm  nur  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
zustehen,  ihn  von  diesen  zu  entbinden.