Nr. 4. 23
Z. Die festen Wehrrücken der Schiffahrtsöffnungen sind so tief zu legen, daß die in
der übereinkunft vom 6. Februar 1846 vorgesehene Mindesttiefe über denselben bei niedergelegtem
Wehr vorhanden ist.
9. Dieser Grundsatz hat im allgemeinen auch für die Oberdrempel der Schleusen Anwendung
zu finden; letztere können indessen bis zu 10 Zentimeter höher gelegt werden.
10. Die Oberhäupter der Schleusen werden nicht hochwasserfrei angelegt, sondern die
Schleusenoberkante gelangt nur auf 0,90 Meter über Oberwasser zur Ausführung.
11. Die allgemeinen Projekte für die Fortsetzung der Kanalisierung bis Aschaffenburg
sind den Regierungen der vier Mainuferstaaten behufs Einholung ihrer Zustimmung vorzulegen.
12. Eine wesentliche Anderung der in Auesicht genommenen Einrichtungen bedarf der
Zustimmung sämtlicher Mainnferstaaten.
Artikel II.
1. Die Kosten der Herstellung, des Betriebes und der Unterhaltung der Kanalisierungsanlagen
einschließlich der Unterhaltung des Fahrwassers werden für die Strecke Offenbach—
Hanau von der Königlich Preußischen und für die Strecke Hanau—lschaffenburg von der
Königlich Bayerischen Regierung getragen. Jedoch erstattet die Königlich Bayerische Regierung
der Königlich Preußischen Regierung die bei den Schleusen von Mainkur und Kesselstadt
durch Herstellung der kleinen Kammern entstehenden Mehrkosten im festen Betrage von
307000 M.
2. Die Herstellung der für die Fortsetzung der Mainkanalisierung erforderlichen Anlagen
auf fremdem Gebiet, deren Betrieb und Unterhaltung wird von den Territorial=Regierungen
den unternehmenden Regierungen unter Zusicherung möglichsten Entgegenkommens
der Territorialbehörden gestattet. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläne
(einschließlich derjenigen für Brücken, Flußkorrektionen, Weg-, Leinpfad= und Dammverlegungen,
Veränderung der Landestellen u. s. w.) erfolgt jedoch nach Maßgabe der Gesetze und
Verordnungen des Territorialstaates.
3. Auf der preußisch-hessischen Strecke von Hanau bis Kahl wird Betrieb und Unterhaltung
durch die Königlich Preußische Regierung auf Rechnung der Königlich Bayerischen
Regierung betätigt.
Artikel III.
Insoweit zur Ausführung der Kanalisierung auf fremdem Gebiet die Erwerbung von
Grundeigentum notwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher Vereinbarung
zwischen der unternehmenden Regierung und den Beteiligten nicht zu erreichen sein sollte, das
Enteignungsverfahren nach Maßgabe der Gesetze des Territorialstaates in Anwendung kommen.