Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  4.  23

Z.  Die  festen  Wehrrücken  der  Schiffahrtsöffnungen  sind  so  tief  zu  legen,  daß  die  in
der  übereinkunft  vom  6.  Februar  1846  vorgesehene  Mindesttiefe  über  denselben  bei  niedergelegtem
  Wehr  vorhanden  ist.

9.  Dieser  Grundsatz  hat  im  allgemeinen  auch  für  die  Oberdrempel  der  Schleusen  Anwendung
  zu  finden;  letztere  können  indessen  bis  zu  10  Zentimeter  höher  gelegt  werden.

10.  Die  Oberhäupter  der  Schleusen  werden  nicht  hochwasserfrei  angelegt,  sondern  die
Schleusenoberkante  gelangt  nur  auf  0,90  Meter  über  Oberwasser  zur  Ausführung.

11.  Die  allgemeinen  Projekte  für  die  Fortsetzung  der  Kanalisierung  bis  Aschaffenburg
sind  den  Regierungen  der  vier  Mainuferstaaten  behufs  Einholung  ihrer  Zustimmung  vorzulegen.


12.  Eine  wesentliche  Anderung  der  in  Auesicht  genommenen  Einrichtungen  bedarf  der
Zustimmung  sämtlicher  Mainnferstaaten.

Artikel  II.

1.  Die  Kosten  der  Herstellung,  des  Betriebes  und  der  Unterhaltung  der  Kanalisierungsanlagen
  einschließlich  der  Unterhaltung  des  Fahrwassers  werden  für  die  Strecke  Offenbach—
Hanau  von  der  Königlich  Preußischen  und  für  die  Strecke  Hanau—lschaffenburg  von  der
Königlich  Bayerischen  Regierung  getragen.  Jedoch  erstattet  die  Königlich  Bayerische  Regierung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  bei  den  Schleusen  von  Mainkur  und  Kesselstadt
durch  Herstellung  der  kleinen  Kammern  entstehenden  Mehrkosten  im  festen  Betrage  von
307000  M.

2.  Die  Herstellung  der  für  die  Fortsetzung  der  Mainkanalisierung  erforderlichen  Anlagen
  auf  fremdem  Gebiet,  deren  Betrieb  und  Unterhaltung  wird  von  den  Territorial=Regierungen
  den  unternehmenden  Regierungen  unter  Zusicherung  möglichsten  Entgegenkommens
der  Territorialbehörden  gestattet.  Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Einzelpläne
  (einschließlich  derjenigen  für  Brücken,  Flußkorrektionen,  Weg-,  Leinpfad=  und  Dammverlegungen,
  Veränderung  der  Landestellen  u.  s.  w.)  erfolgt  jedoch  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und
Verordnungen  des  Territorialstaates.

3.  Auf  der  preußisch-hessischen  Strecke  von  Hanau  bis  Kahl  wird  Betrieb  und  Unterhaltung
  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  auf  Rechnung  der  Königlich  Bayerischen
Regierung  betätigt.

Artikel  III.

Insoweit  zur  Ausführung  der  Kanalisierung  auf  fremdem  Gebiet  die  Erwerbung  von
Grundeigentum  notwendig  ist,  wird,  wenn  die  Erwerbung  im  Wege  gütlicher  Vereinbarung
zwischen  der  unternehmenden  Regierung  und  den  Beteiligten  nicht  zu  erreichen  sein  sollte,  das
Enteignungsverfahren  nach  Maßgabe  der  Gesetze  des  Territorialstaates  in  Anwendung  kommen.