Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr.  4.

Artikel  IK.

1.  Über  die  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Schleusensperre  sowie  über  den  Schiffsund
  Floßverkehr  auf  den  neukanalisierten  Stromstrecken  werden  die  erforderlichen  Anordnungen
von  derjenigen  Regierung,  welche  die  Unterhaltung  betätigt,  im  Einverständnisse  mit  den
Regierungen  der  anderen  Mainuferstaaten  getroffen.  Bevorzugungen  irgend  welcher  Art  bezüglich
  der  Schiffahrt  oder  der  Flößerei  eines  der  beteiligten  Staaten  sind  dabei  aus
geschlossen.

2.  Die  gewöhnlichen  Schleusensperren  zu  Ausbesserungszwecken  sollen  möglichst  gleichzeitig,
  und  zwar  tunlichst  im  Winter  vorgenommen  werden.  Für  außergewöhnliche  Schleusensperren
  in  Notfällen  genügt  eine  gleichzeitige  Benachrichtigung  der  Uferstaaten.

3.  Die  Regierungen  der  Territorialstaaten  werden  für  die  auf  ihrem  Gebiet  gelegenen
Stromstrecken  die  gemäß  Ziff.  1  getroffenen  Anordnungen  zur  Nachachtung  öffentlich  verkündigen
  lassen  und  deren  Befolgung,  soweit  erforderlich,  durch  Erlaß  entsprechender  Strafbestimmungen
  tunlichst  sicher  stellen.  ·

Artikel  X.

Die  Konzessionierung  von  Wassertriebwerken  und  sonstigen  Wasserbenutzungsanlagen
steht  der  Regierung  des  Territorialstaates  jeweils  auf  ihrem  Gebiete  zu;  dieselbe  wird  die
Erteilung  von  Konzessionen  versagen,  wenn  die  unternehmende  Regierung  im  Interesse  des
Schiffahrtsbetriebes  und  der  Flößerei  auf  der  kanalisierten  Stromstrecke  gegründete  Ein—
wendungen  dagegen  erhebt.

Artikel  XI.
Die  Anstellung,  Beaufsichtigung  und  Disziplinarbehandlung  der  Beamten  für  die  Kanalisierungsanlagen
  erfolgt  je  durch  die  Behörden  der  die  Unterhaltung  betätigenden  Staaten  und

nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieser  Staaten;  im  übrigen  aber  sind  diese  Beamten  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  auf  dessen  Gebiet  sie  tätig  sind.

Artikel  XlI.

1.  Die  Handhabung  der  im  Artikel  IX  bezeichneten  Anordnungen  innerhalb  der  auf
fremdem  Gebiet  gelegenen  Kanalisierungsanlagen  erfolgt  je  durch  Beamte  der  die  Unterhaltung
  betätigenden  Staaten,  welche  von  den  zuständigen  Territorialbehörden  für  die  Ausübung
  dieser  Funktion  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

2.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  jedoch  den  Organen  des
Territorialstaates  ob.  Dieselben  werden  den  für  die  Kanalisierungsanlagen  bestellten  Beamten

auf  deren  Ersuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.  6