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Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer mehrere Urkunden für
dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die Gebühr nach dem Gesamtbetrage der ver-
sicherten Summe.
Art. 270 (266).
Feuerversicherungsverträge unterliegen, sofern sie sich auf in Bayern befindliche Gegen-
stände oder bayerische Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer einer Gekühr
zu ein Zwanzigstel vom Tausend der versicherten Summe. Hiebei kommen Bruchteile eines
Jahres in der Weise in Betracht, daß für jedes angefangene halbe Jahr die Hälfte da
Gebühr zu entrichten ist.
Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu behandeln.
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig.
Art. 271 (267).
Von der Gebühr sind befreit:
1. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen die bei dem Betriebe von
Gewerben berbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen;
2. die Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandversicherungsanstalten für
Gebäude in den Landesteilen rechts des Rheins und in der Pfalz;
3. Rückversicherungen.
Art. 272 (268).
Die Entrichtung der Gebühr obliegt dem Versicherten.
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungsanstalte,
welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die Versicherten die Gebühnn
bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer Nach-
weisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen.
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer Anordnung der Staaté=
regierung einen oder mehrere Generalbevollmächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnunz
zu pflegen ist.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staatsregierung.
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die erwähnten Versicherungs-
anstalten beziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nötigenfalls durch Androhung und
Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark angehalten werden.
Art. 273 (269).
Werden in einer nach Art. 272 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeit
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen,