Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 463 
so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person in eine 
Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, mindestens 
aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch 
haftbar. 
V. Titel. 
Combarddarlehen. 
Art. 274 (270). 
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche gegen Verpfändung oder Hinterlegung von 
edlen Metallen, Waren, Wechseln oder Wertpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen), unter- 
liegen einer Gebühr zu zwei Zehntel vom Tausend der dargeliehenen Summe. 
Art. 276 (271). 
Von der Gebührenpflicht sind befreit: 
1. Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate 
aufgenommen werden; 
2. Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen, 
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde; 
3. Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser. 
Art. 276 (272). 
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen 
in Briefform oder in irgend einer andern Form beurkundet wird und ob die Beurkundung 
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht. 
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schrift- 
stücken (Pfandschein, Quittung und dergleichen) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. 
Art. 277 (273). 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde 
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt. 
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von 
dem Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter 
Gebührenentrichtung auf Grund eines Rechtsgeschäfts in den Besitz derselben gelangt, binnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.