Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  286  (282).

Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  einer  nichtbayerischen  Behörde  in  Angelegenheiten,
auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung  findet,  kommen,
wenn  eine  Amtshandlung  vorgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren  gesetzlich  bestimmt
  sind,  diese  Gebühren  zur  Erhebung.  Die  Staatsregierung  ist  jedoch  ermächtigt,
für  solche  Fälle  ausnahmsweise  auch  andere  Gebührensätze  zu  bestimmen.

Ist  um  die  Vornahme  sonstiger  Amtshandlungen  ersucht,  so  können  besondere  Gebühren
erhoben  werden,  deren  Höhe  die  Staatsregierung  bestimmt.

In  beiden  Fällen  sind  die  mit  der  Erledigung  des  Ersuchens  verbundenen  baren  Auslagen
  zu  erstatten.

Die  Vornahme  der  Amtshandlung  kann  von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung
der  Kosten  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

Die  bestehenden  Vereinbarungen  mit  anderen  Staaten  werden  hiedurch  nicht  berührt.

Gebühren  und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.
Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  die  Staatsregierung.

Art.  287  (283).

In  Angelegenheiten,  auf  welche  das  Reichs-Gerichtskostengesetz  keine  unmittelbare  Anwendung
  findet,  kann  gegenüber  Personen,  welche  in  Bayern  nicht  ihren  ständigen  Wohnsitz
haben,  bei  Anträgen  auf  Einleitung  eines  amtlichen  Verfahrens  oder  Vornahme  einzelner
Amtshandlungen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  jede  amtliche  Tätigkeit  in  der  Sache  selbst
von  der  vorgängigen  Erlage  eines  zur  Deckung  der  hiemit  verbundenen  Gebühren  und  Auslagen
  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden,  auch  wenn  dieselben  von  einem
bayerischen  Rechtsanwalte  vertreten  sind.

Notare  und  Notariatsverweser,  welche  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  machen,
haften  dem  Staate  persönlich  für  die  erwachsenen  Gebühren,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an
die  zahlungspflichtige  Partei.

Auch  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,  in  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Angelegenheiten
gegenüber  Ausländern  besondere,  von  gegenwärtigem  Gesetze  abweichende  Gebührensätze  zu
bestimmen  und  für  Akte,  welche  an  sich  gebührenfrei  wären,  die  Erhebung  von  Gebühren  zu

verordnen.
Art.  288  (284).

Für  die  Aufbewahrung  der  bei  den  Gerichten,  den  Notaren  oder  gemäß  Art.  76
Abs.  3  des  Gesetzes  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  in  der  Fassung
des  Art.  167  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bei  der  Königlichen