Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 471 
nahme der Sicherheitsleistung und für die Entgegennahme des von dem Eingewiesenen ein- 
zureichenden Inventars wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 308 (304). 
Auf das nach Art. 67 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
betreffend, zu erteilende Zeugnis über den Übergang des Gesamtguts auf den überlebenden 
Ehegatten finden die Art. 96, 97 Anwendung. 
Art. 309 (305). 
Auf die im Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche betreffend, bezeichnete Vermittelung der Ausgleichung des Ehegewinns findet der 
Art. 95 Anwendung. 
Art. 310 (300). 
Für die Genehmigung des Nachlaßgerichts zur Veräußerung von Nachlaßgegenständen 
durch den Erben nach Art. 145 Abs. 3, 4 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche betreffend, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Gebühr für die Er- 
mächtigung zur Veräußerung erhoben worden ist. Das gleiche gilt im Falle des Art. 133 
Abs. 2 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend. 
Art. 311 (307). 
Wird in den Landesteilen rechts des Rheins nach Art. 36 des Gesetzes, Übergangs- 
vorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, die Vermittelung der Auseinandersetzung 
in Ansehung eines Nachlasses beantragt, so werden für die Vermittelung besondere Gebühren 
nicht erhoben. 
Für ein bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei einem Notar in der 
Pfalz anhängiges Teilungsverfahren wird nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs die Gebühr des Art. 168 erhoben, es sei denn, daß die Beteiligten von der Durch- 
führung des Berfahrens abstehen, bevor eine Verhandlung vor dem Notar stattfindet. Auf 
die Gebühr des Art. 168 kommen die nach den bisherigen Vorschriften entrichteten Ge- 
bühren in Anrechnung. 
Art. 312 (308). 
Für den Beschluß, durch welchen nach Art. 6 des Gesetzes über das Liegenschaftsrecht 
in der Pfalz vom 1. Juli 1898 das Vormundschaftsgericht, nach Art. 120 des Gesetzes, 
Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, die zuständige Behörde eine 
Hweothek bestellt, für das Ersuchen um Einschreibung und für die Einschreibung der Hypo- 
thek in das Hypothekenbuch werden Gebühren für den Staat nicht erhoben.
	        
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