Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 473 
den rechtsfähig gewordenen Verein übertragen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, Übergangsvor- 
schriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend), so wird für die UÜbertragung eine Staats- 
gebühr nicht erhoben. 
Art. 317 (314). 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Erinnerungen und 
Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes oder gegen den Ansatz 
und die Nachforderung von Gebühren und Auslagen verbleibt es bei den bisherigen Vor- 
schriften. Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerde- 
gerichts durch weitere Beschwerde. 
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Die im Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, 
enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung 
von Beschwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Ab- 
änderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete 
der nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der inneren, dann der Polizei= und Finanzverwaltung 
treten nicht in Wirksamkeit. 
Art. 318 (315). 
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren 
auf eines der im Art. 272 des Gesetzes vom 18. Angust 1879 in der Fassung vom Jahre 
1892 aufgehobenen Gesetze oder auf eine durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobene oder ab- 
geänderte Bestimmung verwiesen, so kommen statt der bisherigen Vorschriften die ent- 
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung 
Anumerkung: In dem Gesetze vom 20. August 1906, die Anderung des Gesetzes 
über das Gebührenwesen betr., welches am 1. September 1906 in Kraft getreten ist, sind 
nachstehende ÜUbergangsvorschriften enthalten: 
Artikel III. 
Die Vorschriften über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden von dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes an auf die in diesem Zeitpunkte anhängigen Vormundschaften, Pfleg- 
schaften und Beistandschaften Anwendung. Die Gebühr des Art. 84 ist jedoch bis zum 
31. Dezember 1906 noch nach den bisherigen Sätzen zu berechnen.
	        
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