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Die zurzeit geltenden Portofreiheitsbestimmungen werden hiedurch in keiner Weise berührt.
Die Ermittlungen können mit Aussicht auf ein richtiges Ergebnis nur durchgeführt
werden, wenn die als Absender beteiligten Stellen u. s.w. den Postanstalten das Zählgeschäft
möglichst erleichtern.
Zu diesem Behufe werden die nachstehenden Anordnungen getroffen:
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Die in den Verzeichnissen I1 und IlI als Absender aufgeführten öffentlichen Stellen,
Behörden und Organe haben während der Zählzeit alle ihre Postsendungen
ohne Ausnahme und ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zurzeit Portofreiheit
geniesen oder nicht, am Schalter aufzuliefern. Die Benützung der
Briefkästen, einschließlich jener an Postfahrzeugen ist ihnen während dieser Zeit
untersagt.
Die Sendungen sind die ganze Zählzeit hindurch stets bei der gleichen Post-
anstalt aufzugeben.
Offentliche Stellen, Behörden und Organe, an deren Sitz sich keine Postanstalt
befindet, können sich für die Aufgabe ihrer Postsendungen auch der Vermittlung
der Landpostboten insoweit bedienen, als diese Art der Einlieferung nach den
Vorschriften der Postordnung zulässig ist.
Ausnahmsweise kann solchen Stellen u. #w. auf Antrag auch die Einlegung
gewöhnlicher Briefpostsendungen in die vom Landpostboten zu leerenden Briefkästen
vom Oberpostamt gestattet werden.
In besonderen Fällen können dringende Briefpostsendungen mit Ausnahme der
Postanweisungen auch nach Schalterschluß bei den Bahnposten oder den Orts-
postanstalten zu Handen eines dienstlich anwesenden Beamten auf—
gegeben werden. In grösteren Städten werden vom Oberpostamt diejenigen
Postanstalten bestimmt, bei denen eine Auflieferung außerhalb der Schalterzeit
stattfinden kann. Sodann werden sie durch Anschlag im Schaltervorraum der
sämtlichen Postanstalten des Ortes bekanntgegeben.
Damit eine Beeinträchtigung des allgemeinen Schalterverkehrs durch die Auf-
lieferung der amtlichen Sendungen, andererseits eine Verzögerung der letzteren
infolge der Zählung möglichst vermieden bleibt, haben die Vorstände der Post-
anstalten nötigenfalls mit den Stellen, Behörden u. #.w. ihres Bezirks besondere
Vereinbarungen über die Auflieferung zu treffen.
Den Beteiligten wird es zur Pflicht gemacht, hiebei tunlichstes Entgegen-
kommen zu beweisen. Insbesondere ist auf Verlangen der Postanstalten dafür
zu sorgen, daß die Auflieferung amtlicher Sendungen in der Zeit des regsten
Schalterverkehrs nach Möglichkeit unterbleibt.