Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

34 
Die zurzeit geltenden Portofreiheitsbestimmungen werden hiedurch in keiner Weise berührt. 
Die Ermittlungen können mit Aussicht auf ein richtiges Ergebnis nur durchgeführt 
werden, wenn die als Absender beteiligten Stellen u. s.w. den Postanstalten das Zählgeschäft 
möglichst erleichtern. 
Zu diesem Behufe werden die nachstehenden Anordnungen getroffen: 
11 
Die in den Verzeichnissen I1 und IlI als Absender aufgeführten öffentlichen Stellen, 
Behörden und Organe haben während der Zählzeit alle ihre Postsendungen 
ohne Ausnahme und ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zurzeit Portofreiheit 
geniesen oder nicht, am Schalter aufzuliefern. Die Benützung der 
Briefkästen, einschließlich jener an Postfahrzeugen ist ihnen während dieser Zeit 
untersagt. 
Die Sendungen sind die ganze Zählzeit hindurch stets bei der gleichen Post- 
anstalt aufzugeben. 
Offentliche Stellen, Behörden und Organe, an deren Sitz sich keine Postanstalt 
befindet, können sich für die Aufgabe ihrer Postsendungen auch der Vermittlung 
der Landpostboten insoweit bedienen, als diese Art der Einlieferung nach den 
Vorschriften der Postordnung zulässig ist. 
Ausnahmsweise kann solchen Stellen u. #w. auf Antrag auch die Einlegung 
gewöhnlicher Briefpostsendungen in die vom Landpostboten zu leerenden Briefkästen 
vom Oberpostamt gestattet werden. 
In besonderen Fällen können dringende Briefpostsendungen mit Ausnahme der 
Postanweisungen auch nach Schalterschluß bei den Bahnposten oder den Orts- 
postanstalten zu Handen eines dienstlich anwesenden Beamten auf— 
gegeben werden. In grösteren Städten werden vom Oberpostamt diejenigen 
Postanstalten bestimmt, bei denen eine Auflieferung außerhalb der Schalterzeit 
stattfinden kann. Sodann werden sie durch Anschlag im Schaltervorraum der 
sämtlichen Postanstalten des Ortes bekanntgegeben. 
Damit eine Beeinträchtigung des allgemeinen Schalterverkehrs durch die Auf- 
lieferung der amtlichen Sendungen, andererseits eine Verzögerung der letzteren 
infolge der Zählung möglichst vermieden bleibt, haben die Vorstände der Post- 
anstalten nötigenfalls mit den Stellen, Behörden u. #.w. ihres Bezirks besondere 
Vereinbarungen über die Auflieferung zu treffen. 
Den Beteiligten wird es zur Pflicht gemacht, hiebei tunlichstes Entgegen- 
kommen zu beweisen. Insbesondere ist auf Verlangen der Postanstalten dafür 
zu sorgen, daß die Auflieferung amtlicher Sendungen in der Zeit des regsten 
Schalterverkehrs nach Möglichkeit unterbleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.