Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  34.  491

wendung.  Den  Oberrealschulen  werden  nach  den  für  die  Gymnasien  maßgebenden  Grund-—
sätzen  Konrektoren  beigegeben.

5.  Hinsichtlich  der  mit  der  erfolgreichen  Ablegung  der  Reifeprüfung  der  Oberrealschule
verbundenen  Berechtigungen  ist  von  den  zuständigen  Zivilstaatsministerien  und  dem  Kriegs-—
ministerium  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  das  Weitere  einzuleiten.

6.  Die  für  den  Vollzug  dieser  Anordnungen  erforderlichen  Bestimmungen  insbesondere
für  die  Aufhebung  der  Industrieschulen,  für  die  Abschließung  der  dritten  Kurse  der  Industrieschule
  in  Nürnberg  sowie  des  Handelskurses  der  Industrieschule  in  München  im  Schuljahre
  1907/08,  dann  für  die  Verwendung  der  Gebäude,  des  Inventars  und  der  sonstigen
Ausstattung  der  Industrieschulen  werden,  soweit  nicht  bereits  in  gegenwärtiger  Verordnung
darüber  verfügt  ist,  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  veranlaßtenfalls  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  getroffen.
Auf  die  Oberrealschulen  findet  vorerst  die  Schulordnung  der  Realschulen  siungemäße  Anwendung.
  Bis  zur  Erlassung  einer  gemeinsamen  Schulordnung  für  die  humanistischen  und
realistischen  Mittelschulen  hat  das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  die  Lehrpläne  festzusetzen  sowie  die  sonst  erforderlichen  Anordnungen
für  die  Oberrealschulen  zu  treffen  und  ist  ermächtigt  von  einzelnen  Bestimmungen  der
Schulordnung  für  die  Realschulen  abzuweichen.

II.

1.  In  Nürnberg  wird  an  Stelle  der  Industrieschule  eine  technische  Unterrichtsanstalt
als  Staatsanstalt  errichtet,  welche  die  Bezeichnung  „Königlich  Bayerisches  Technikum
in  Nürnberg“  führt  und  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  unmittelbar  untersteht.

2.  Gebäude  und  Einrichtung  der  Industrieschule  Nürnberg  werden  dem  Technikum  überwiesen.

3.  Dem  Technikum  wird  ein  Direktor  als  Vorstand  und  das  erforderliche  Lehr=  und
Verwaltungspersonal  beigegeben.  Denjenigen  Lehrkräften,  welche  von  den  Industrieschulen
an  das  Technikum  übergehen,  bleiben  die  bisherigen  Rechte  gewahrt.  Die  Dienstes-,  Rangund
  Gehaltsverhältnisse  sowie  die  Pensionsrechte  des  Personals  bemessen  sich  im  allgemeinen
und  vorbehaltlich  besonderer  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  zu  treffender  Festsetzungen
  nach  den  für  das  Personal  der  bisherigen  Industrieschulen  maßgebenden  Normen.

4.  Die  organischen  Bestimmungen,  Satzungen  und  Lehrpläne  für  das  Technikum
werden  vom  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  erlassen,
welches  auch  den  Zeitpunkt  der  Eröffnung  der  neuen  Anstalt  verfügt.