Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 529 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm, 
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm 
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung soweit erforder- 
lich Rücksicht zu nehmen. 
(8) Ausnahmen kann zulassen: 
die Landesaufsichtsbehörde 
von den Bestimmungen in (2), 
die Aufsichtsbehörde 
für Ladegleise von den Bestimmungen in ##l) und (2. 
15. 
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das 
die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können 
von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. 
n 
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post= und Gepäck- 
wagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die 
Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls 
um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der 
Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben. 
31. 
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von 
mindestens 850 mm haben. 
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 700 mm 
von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens. 
g 33. 
(1, An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten: 
Jc) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur An- 
griffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung 
mindestens 450 mm, 
höchstens 550 mm;
	        
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