Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  42.  525

nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung
begründen,  ist  zur  Nachzahlung  des  der  Staatskasse  entgangenen  Steuerbetrags  verpflichtet.

I  Ist  der  Steuerpflichtige  gestorben,  so  trifft  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  die  Erben
nach  den  wegen  der  Haftung  für  Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften.

II!  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zurück  zu  verfolgen  als  auf  zwanzig  Jahre,
wenn  aber  nicht  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  erwiesen  ist,  nicht  weiter  zurück  als  auf
zehn  Jahre,  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurückgerechnet,  in  dem  der  Steuerentgang  dem
Rentamte  bekannt  geworden  ist.

IV  Der  Berechnung  der  Steuer  über  die  letzten  drei  Steuerjahre  zurück  ist  im  Zweifel  die
höchste  Jahressteuer  zugrunde  zu  legen,  die  in  einem  der  drei  letzten  Jahre  entgangen  ist.

Die  Nachveranlagung  hat  das  Rentamt  unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

VlI  Auf  solche  Steuernachholungen  sind  mit  Unrecht  erhobene  direkte  Steuern  auf  Verlangen

  des  Steuerpflichtigen  anzurechnen,  auch  wenn  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  durch
Zeitablauf  erloschen  ist.

VII  Im  übrigen  findet  Art.  70  Abs.  II  bis  VI  entsprechende  Anwendung.

Art.  73.

1  Beim  Ableben  eines  Steuerpflichtigen  haben  der  Testamentsvollstrecker,  wenn  ihm  die
Verwaltung  des  Nachlasses  obliegt,  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Annahme  des  Amtes
und  der  Nachlaßpfleger  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Bestellung  dem  Rentamt  Anzeige
über  das  Nachlaßvermögen  und  die  Einkünfte  hieraus  zu  erstatten  sowie  ein  Verzeichnis  der
Nachlaßgegenstände,  insbesondere  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  (Art.  15),  vorzulegen.  Die  Frist  kann  auf  Ansuchen  verlängert  werden.

II  Das  Rentamt  ist  befugt,  von  den  Erben  oder  deren  gesetzlichen  Vertretern  eine  solche
Anzeige  und  Vorlage  zu  verlangen.  1

II!  Die  Angaben  (Abs.  I,  II)  können  durch  die  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Aufschreibungen
  über  das  Nachlaßvermögen  belegt  werden.

IV  Genügen  die  Angaben  und  Vorlagen  nicht  und  fehlen  sonstige  Feststellungsbehelfe,  so
kann  das  Rentamt  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  gemachten  Angaben  und  des
vorgelegten  Verzeichnisses  Zeugen  vorbehaltlich  der  Vorschriften  nach  Art.  47  Abs.  II  eidlich
vernehmen  und  dem  Testamentsvollstrecker  (Abs.  I),  dem  Nachlaßpfleger  sowie  den  Erben  oder
für  diese  deren  gesetzlichen  Vertretern  die  Versicherung  an  Eides  Statt  auferlegen  und  abnehmen.

Vie  Vorschriften  der  Abs.  I  bis  IV  finden  im  Falle  des  Eintritts  der  fortgesetzten

Gütergemeinschaft  gegenüber  dem  überlebenden  Ehegatten  entsprechende  Anwendung.
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