Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Aulage 
562 
21. 
22. 
Bestreitung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bewilligt worden, so 
ist ein Zuschuß in Grenzen des doppelten Betrages der Gnadengebührnisse, jedoch nur 
soweit zu bewilligen, als die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung durch 
die Gnadengebührnisse und den Nachlaß des Verstorbenen nicht gedeckt sind. Von der 
Bewilligung für insgesamt drei Monate fallen ½8 dem Besoldungsfonds, ⅜ dem 
Pensionsfonds (gegenwärtig Kapitel 31 Titel 4) zur Last. Diese ⅜/ werden den 
betreffenden Kassen bei Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes oder, wenn ein An- 
spruch auf Witwen= und Weisengeld nicht besteht, auf besonderen, beim Kriegsministerium 
einzureichenden Forderungsnachweis erstattet. Die Ouittungen über die baren Beträge 
der Gnadengebührnisse mit Zuschüssen und Zuwendungen sind vorzulegen. 
IV. In den Anträgen auf Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes sind die 
baren Bestandteile der Gnadengebührnisse anzugeben mit dem Vermerke, welche Summe 
für die auf den Sterbemonat oder das betreffende Monatsdrittel folgenden drei Monate 
gezahlt worden ist und welche Kasse gezahlt hat. 
V. Die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes sowie der Gebührnisse aus der 
Kriegsversorgung (ogl. Nr. 20 Abs. 1) beginnt erst nach Ablauf der Zeit, für die 
Gnadengebührnisse mit Zuschuß oder Zuwendung gezahlt worden sind. 
VI. Zu den Gnadengebührnissen, die aus Veranlassung des Todes einer seit dem 
1. April 1907 im aktiven Dienst gestorbenen Person des Soldatenstandes bereits ge- 
zahlt worden sind, sind die Zuschüsse unter Anrechnung der Witwen= und Weisengelder 
für zwei Monate und die einmaligen Zuwendungen für Rechnung des Kapitels 31 
Titel 4 nachträglich zu zahlen. 
Zu § 30. 
Auf Zahlung des Kriegswaisengeldes bis zum vollendeten 18. Lebensjahre (bis- 
her bis zum vollendeten 17. Lebensjahre für Kinder von Offizieren und oberen Heeres- 
beamten, bis zum vollendeten 15. Lebensjahre für Kinder von Militärpersonen der 
Unterklassen und von Unterbeamten) haben nur die Kinder der seit dem 1. April 1907 
gestorbenen Kriegsteilnehmer (§§ 19, 26) Anspruch. 
Zu § 31. 
I. Zu Abs. 2 Nr. 1 des § 31. Den Anträgen auf Festsetzung des Militär= 
witwen= und Waisengeldes ist beglaubigte Abschrift der Festsetzung der Zivilwitwen- 
und Waisenversorgungsgebührnisse beizufügen. Es wird ferner auf die Beispiele in 
Anlage 2 und 3 verwiesen. 
II1. Zu Abs. 2 Nr. 2 des § 31. Die Regelung des Bezugs, die nur in 
Betracht kommt bei Witwen und Kindern, deren Ehegatte oder Vater seit dem 1. April 1907 
gestorben ist, erfolgt durch das Kriegsministerium.
	        
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