Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 669 
4. Entziehung der Erlaubnis, Besuche zu erhalten, Briefe zu schreiben und auf 
Rechnung der Arbeitsbelohnung vorschußweise Ausgaben zu machen, je bis zur Dauer von 
drei Monaten; 
5. Entziehung der Erlaubnis, Bücher und Druckschriften weltlichen Inhalts zu lesen, 
bis zur Dauer von vier Wochen; 
6. bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 
7. Ausschluß von der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche; 
8. Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; 
9. Schmälerung der Kost, bestehend aus der Entziehung der Morgen= oder Mittag- 
oder Abendkost und der Brotportion oder je um den andern Tag in der Beschränkung der 
Kost auf Wasser und Brot, bis zur Dauer einer Woche; 
10. Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen, jedoch nur dann, wenn sich der Ge- 
fangene eine schwere Widersetzlichkeit oder eine andere gefährliche Tätlichkeit hat zu Schulden 
kommen lassen; 
11. einsame Einsperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. 
II. Die Disziplinarstrafen unter Nr. 1 bis 10 — diese miteingeschlossen — können 
auch in Verbindung miteinander zur Anwendung gebracht werden. 
III. Die einsame Einsperrung kann geschärft werden: 
à. durch die unter Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bezeichneten Entziehungen, 
b. durch Schmälerung der Kost, 
C. durch Verdunkelung der Zelle. 
IV. Für die Dauer der Fesselung (Nr. 10) wird der Gefangene in einsamer Ein- 
sperrung gehalten. 
V. Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung miteinander für die ganze 
Dauer oder für einen Teil der Strafzeit, die Schärfung durch Verdunkelung der Zelle 
jedoch nicht für mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger 
als eine Woche, so fallen die damit verbundenen Schärfungen der Entziehung des Bettlagers, 
der Schmälerung der Kost und der Verdunkelung der Zelle am vierten, achten und dann 
an jedem dritten Tage weg. 
VI. Die Gefangenen, über die die einsame Einsperrung verhängt ist, sind vom Be- 
suche des Gottesdienstes und des Unterrichts ausgeschlossen. 
VII. Gegen Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind 
die Fesselung und die Schärfung der einsamen Einsperrung durch Verdunkelung der Zelle 
unzulässig. 
§ 92. 
Die körperliche Züchtigung ist in allen Strafanstalten unbedingt verboten. 
123“
	        
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