Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 100. 
Der Vorstand bestimmt, welche Sicherungsmaßregel anzuwenden ist. In Notfaͤllen 
sind jedoch auch der Hausverwalter, der Oberaufseher und das Aufsichtspersonal berechtigt, 
einen Gefangenen vorläufig in einen abgesonderten Raum zu verbringen; sie haben jedoch 
den Vorfall unverzüglich dem Vorstande zu melden. 
§ 101. 
Gegen Gefangene, die sich gemeinsam der Ordnung widersetzen, hat der Vorstand, 
wenn andere Maßregeln nicht ausreichen, die Waffengewalt unter Beachtung der hierfür 
erlassenen besonderen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
8 102. 
I. Die bewaffneten Angestellten dürfen auch ohne Weisung des Vorstandes von ihren 
Waffen Gebrauch machen 
1. bei Fluchtversuchen, wenn sich der Gefangene der Ergreifung tätlich oder durch 
gefährliche Drohung widersetzt oder auf wiederholte Aufforderung von dem Fluchtversuche 
nicht abläßt; 
2. wenn Gefangene Handlungen begehen, die den Tatbestand der Meuterei (§ 122 
StGB.) enthalten; 
3. wenn ein Gefangener auf Beamte oder Angestellte der Anstalt oder auf andere 
Personen, insbesondere auch auf Mitgefangene, einen tätlichen Angriff unternimmt. 
II. Dem Waffengebrauche hat, wenn es noch ausführbar ist, eine Aufforderung zum 
Gehorsam vorauszugehen; er darf nur soweit angewendet werden, als es unbedingt not- 
wendig ist. 
III. In allen Fällen kann der Beistand der Wachmannschaft in Anspruch genommen 
werden. 
Abschnitt III. 
Die Entlassung der Gefangenen. 
§ 103. 
I. Innerhalb der letzten drei Tage vor der Entlassung wird der Gefangene dem 
Hausgeistlichen zur Verabschiedung vorgestellt, oder, wenn er sich in Einzelhaft befindet, von 
dem Hausgeistlichen in der Zelle besucht. 
II. Uber das kirchlich-religiöse Leben und den sittlichen Zustand des zu Entlassenden 
kann der Hauegeistliche dem Pfarramte des künftigen Aufenthalts ein Gutachten übersenden. 
Er kann das Gutachten verschlossen dem Vorstand übergeben; der Vorstand vermittelt die 
Absendung.
	        
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