Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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86. 
Das Straßen- und Flußbauamt hat das Steuerkatasterblatt mit den vorläufig ein— 
gezeichneten Grenzen bei Amt während einer entsprechenden Frist zur Einsicht aufzulegen und 
sämtliche Beteiligte von der Auflage nachweislich zu benachrichtigen. Werden von den Be- 
teiligten Beanstandungen erhoben, so hat das Straßen= und Flußbauamt mit ihnen zu ver- 
handeln und auf eine gütliche Vereinbarung hinzuwirken. Die Erklärungen der Beteiligten 
sind zu Protokoll zu nehmen. 
§ 7. 
Nach Ablauf der Frist und nach Durchführung der Verhandlungen mit den Beteiligten 
sind die Akten einschließlich des Steuerkatasterblattes der Distriktsverwaltungsbehörde mit dem 
Antrag auf Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zuzuleiten. 
§ 8. 
Sind die von den Beteiligten erhobenen Beanstandungen nicht beglichen worden, so 
hat die Distriktsverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Straßen= und Flußbauamt eine 
Verhandlungstagfahrt anzuberaumen, zu der die Beteiligten, welche Beanstandungen erhoben 
haben, nachweislich zu laden sind; an der Tagfahrt hat ein Vertreter des Straßen= und 
Flußbauamts teilzunehmen. Üüber die erhobenen Beanstandungen ist zu verhandeln, hiebei 
ist tunlichst auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Über die Verhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. 
§ 9. 
Hierauf hat die Distriktsverwaltungsbehörde unter Würdigung der erhobenen Be- 
anstandungen Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zu erlassen. Nach Rechtskraft des 
Bescheides hat das Straßen= und Flußbauamt nach Maßgabe des Bescheides die Grenzen 
mit starken Merkpfählen oder Marksteinen zu bezeichnen, veranlaßten Falles im Steuer- 
katasterblatt (§ 5) zu berichtigen und die Einmessung der Grenzen durch die Messungsbehörde 
herbeizuführen. 
§ 10. 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. 
* 11. 
Alle von dem Staate anzusprechenden Verlandungen und Teile des Flußbettes haben 
die Straßen= und Flußbauämter in eigens hiefür bestimmten Flußkarten mit einer besonderen 
Farbe zu bezeichnen und diese Karten stets vollständig zu halten.
	        
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