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86.
Das Straßen- und Flußbauamt hat das Steuerkatasterblatt mit den vorläufig ein—
gezeichneten Grenzen bei Amt während einer entsprechenden Frist zur Einsicht aufzulegen und
sämtliche Beteiligte von der Auflage nachweislich zu benachrichtigen. Werden von den Be-
teiligten Beanstandungen erhoben, so hat das Straßen= und Flußbauamt mit ihnen zu ver-
handeln und auf eine gütliche Vereinbarung hinzuwirken. Die Erklärungen der Beteiligten
sind zu Protokoll zu nehmen.
§ 7.
Nach Ablauf der Frist und nach Durchführung der Verhandlungen mit den Beteiligten
sind die Akten einschließlich des Steuerkatasterblattes der Distriktsverwaltungsbehörde mit dem
Antrag auf Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zuzuleiten.
§ 8.
Sind die von den Beteiligten erhobenen Beanstandungen nicht beglichen worden, so
hat die Distriktsverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Straßen= und Flußbauamt eine
Verhandlungstagfahrt anzuberaumen, zu der die Beteiligten, welche Beanstandungen erhoben
haben, nachweislich zu laden sind; an der Tagfahrt hat ein Vertreter des Straßen= und
Flußbauamts teilzunehmen. Üüber die erhobenen Beanstandungen ist zu verhandeln, hiebei
ist tunlichst auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Über die Verhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 9.
Hierauf hat die Distriktsverwaltungsbehörde unter Würdigung der erhobenen Be-
anstandungen Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zu erlassen. Nach Rechtskraft des
Bescheides hat das Straßen= und Flußbauamt nach Maßgabe des Bescheides die Grenzen
mit starken Merkpfählen oder Marksteinen zu bezeichnen, veranlaßten Falles im Steuer-
katasterblatt (§ 5) zu berichtigen und die Einmessung der Grenzen durch die Messungsbehörde
herbeizuführen.
§ 10.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.
* 11.
Alle von dem Staate anzusprechenden Verlandungen und Teile des Flußbettes haben
die Straßen= und Flußbauämter in eigens hiefür bestimmten Flußkarten mit einer besonderen
Farbe zu bezeichnen und diese Karten stets vollständig zu halten.