Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 903 
wem die Trift zusteht und durch wen sie ausgeübt werden kann; 
. zu welchen Zeiten und auf welcher Strecke die Trift erlaubt ist; 
.in welcher Weise die Trift auszuüben ist; insbesondere über den Umfang der 
Trift, die Größe des Holzes, die Reihenfolge der Trift, die Freihaltung der 
Triftbahn, die Lagerung des Holzes, die Kennzeichnung des Holzes u. dergl.; 
4. über Maßnahmen zum Schutze der Triftanlagen, Grundstücke und Wasser- 
benützungsanlagen sowie zum Schutze der Fischerei; 
wem die Aufsicht über die Trift zusteht und wie die Aufsicht ausgeübt wird; 
welche Gebühren für die Benützung der zur Trift dienenden Vorrichtungen 
erhoben werden und welche Vergütung für den Stillstand der Triebwerke und 
für die dem Triftunternehmer bei Ausübung der Trift geleistete Beihilfe zu 
entrichten ist; 
7. über die Strafen bei Zuwiderhandlungen. 
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§ 79. 
Wird in einem der Floßfahrt dienenden Gewässer die Trift ausgeübt, so können die 
Verhältnisse der Floßfahrt sowie der Trift in einer Ordnung (Floß= und Triftordnung) 
geregelt werden. 
8 80. 
Ist ein Gewässer zur Trift eingerichtet, so ist die Einrichtung zu unterhalten, solange Trist- 
die Trift ausgeübt wird; aus dem Umstande, daß zeitweise die Trift z. B. mangels einrichtungen. 
triftbaren Holzes ruht, ist nicht ohne weiteres zu schließen, daß die Trift nicht mehr 
ausgeübt wird, vielmehr wird im allgemeinen für den Zeitpunkt des Aufgebens der Trift 
die Erklärung des Triftunternehmers maßgebend sein. 
Die Unterhaltung der Trifteinrichtung ist Aufgabe des Staates, wenn die Einrichtung 
durch ihn erfolgt ist; haben Private ein Gewässer mit Bewilligung der Staatsregierung 
zur Trift eingerichtet, so obliegt ihnen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Einrichtung 
(Art. 34 des Gesetzes). 
Als Trifteinrichtungen werden vorbehaltlich entgegenstehender besonderer Rechtsverhält- 
nisse anzusehen sein: 
1. die Vorrichtungen zum Stauen des Triftwassers, Klausen, Schwellen, 
2. die Triftkanäle und die ständigen Vorrechen, Sperren, 
3. die besonderen Vorrichtungen zum Schutze der Ufer und der Wehranlagen gegen 
Schädigungen durch die Trift.
	        
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