Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Aufgeben  der
Trift.

Entschädigung.


"laemeines.

904

ä81.

Wird  die  Trift  auf  einem  Triftgewässer  aufgegeben,  so  können  die  bei  dem  Tristgewässer
  Beteiligten  die  Wegräumung  der  den  freien  Lauf  des  Wassers  hindernden  Tristeinrichtungen
  verlangen  (Art.  30).

Unter  den  „Beteiligten“  (Art.  36)  sind  sowohl  die  Eigentümer  von  Ufergrundstücken
und  Wasserbenützungsanlagen,  wie  sonstige  dingliche  Berechtigte  und  die  Fischereiberechtigten
zu  verstehen.

Der  Antrag  auf  Wegräumung  ist  bei  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen,
in  deren  Bezirk  die  in  Betracht  kommende  Strecke  des  Triftgewässers  liegt.  Uber  den
Antrag  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  beschlußmäßig  zu  entscheiden;  für  das  Verfahren
sind  die  Vorschriften  der  Art.  168—175  des  Gesetzes  maßgebend.

g  82.

Besteht  Streit  über  die  Höhe  der  Entschädigung,  welche  für  Beschädigungen  durch  die
Trift  in  Anspruch  genommen  wird  (Art.  35  Abs.  1),  und  stellt  ein  Beteiligter  Antrag
auf  Feststellung  der  Entschädigung  im  Wege  der  Schätzung  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde,
  so  bemißt  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften  über  das  Entschädigungsverfahren
  (Art.  195  des  Gesetzes).

g  83.

Will  ein  Beteiligter  die  Hinterlegung  der  für  die  Beschädigung  von  Uferschutzbauten
gewährten  Entschädigung  verlangen  (Art.  35  Abs.  2),  so  hat  er  Antrag  hierauf  bei  der
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  stellen.

Das  Verlangen  auf  Hinterlegung  der  Entschädigung  kann  auch  schon  im  Entschädigungsverfahren
  nach  Art.  195  gestellt  werden.

Die  hinterlegten  Gelder  sind  nach  Vorschrift  der  Bestimmungen  über  das  Depositenwesen
  der  Verwaltungsbehörden  zu  verwahren.

Zu  Abteil.  II.  Abschn.  III  u.  IV  u.  Abteil.  IIIA.  Allgemeine  Bestimmungen
über  Beschaffenheit  der  Pläue  und  Beschreibungen  bei  Eingaben  um
Erlaubnis  oder  Genehmigung  von  Wasserbenützungsanlagen  (Art.  37  ff.
42  ff.,  50  ff.)  und  von  Instandhaltungsanlagen  (Art.  75,  76,  77,  78).

ls  84
Alle  Pläne  und  Beschreibungen  sind  in  dreifacher  Ausfertigung  vorzulegen,  eine  ist  für
die  zur  Genehmigung  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde,  die  zweite  für  den  zur  Prüfung