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schränkenden Bedingungen in richtigem Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die durch die
Zuführung herbeigeführt würden.
Die Erlaubnis ist nur in widerruflicher Weise zu erteilen. Von dem Widerrufe soll
nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit Rücksichten des Gemeinwohls es erfordern.
In dem Erlaubnisbescheid ist auszusprechen, daß der Unternehmer über den Beginn der
Ausführung und über die Vollendung der Anlage der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige
zu erstatten hat. Diese hat darüber zu wachen, daß die Bedingungen der Erlaubnis ein-
gehalten werden (vgl. § 105).
Abschrift des Erlaubnisbescheides ist dem Hydrotechnischen Bureau mitzuteilen.
Handelt es sich um die Zuführung in ein öffentliches Gewässer, so ist außerdem die
Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zur Benützung des Gewässers gemäß Art. 42
erforderlich; die §§ 106— 110 sind alsdann zu baachten.
8 99.
Die vorstehenden Bestimmungen in §§ 97 und 98 finden entsprechende Anwendung,
wenn die Distriktsverwaltungsbehörde dem Unternehmer nachträglich die Herstellung von Ein-
richtungen im Sinne des Abs. 4 des Art. 37 des Gesetzes auferlegt.
8 100.
Der Unternehmer der Zuführung ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der anderen
an dem Wasser Berechtigten durch die Zuführung entsteht (Art. 37 Abs. 5).
Ist die Verpflichtung zur Entschädigung nicht bestritten, so hat auf Antrag eines Be-
teiligten die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen (Art. 195).
8 101.
Feste Stoffe. Die Einbringung von festen Stoffen, welche die Eigenschaften des Wassers in schädlicher
Weise verändern oder auf den Wasserabfluß und Wasserstand nachteilig einwirken, insbesondere das
Einwerfen von Schutt, Unrat, Tierleichen, sowie das Einlegen von Flachs und Hanf in Gewässer
der in § 96 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Art ist verboten (Art. 38); unter dieses Verbot
wird auch in der Regel das Lagern der bezeichneten Stoffe im Hochwassergebiet der Flüsse fallen.
Ausnahmen von vorstehendem Verbote z. B. zu Gunsten kleingewerblicher und land-
wirtschaftlicher Betriebe (zum Einhängen von Gerberhäuten, von gefärbten Stoffen, zum
Einbringen von Därmen der Schlachttiere zur Reinigung, zur Einlegung von Weiden im
Interesse der Korbflechterei u. dgl.) können von der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren
Bezirk die Einbringung in das Gewässer erfolgen soll, auf Ansuchen der Beteiligten in