Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die vorgelegten drei Ausfertigungen sind nötigenfalls richtig zu stellen und sodann durch 
die Distriktsverwaltungsbehörde mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen. Je eine Aus- 
fertigung ist dem Straßen= und Flußbauamt bezw. der Sektion für Wildbachverbauungen 
und dem amtlichen Kulturingenieur zuzusenden, die dritte ist bei Amt zu verwahren. 
Abdruck des genehmigten Planes ist den in Betracht kommenden Gemeinden mit dem 
Auftrag auszuhändigen, den Plan in der Gemeinderegistratur zu verwahren. 
Die Richtigstellung und die Vervielfältigung des Planes hat das Straßen= und Fluß- 
bauamt bezw. die Sektion für Wildbachverbauungen oder gegebenenfalls der amtliche Kultur- 
ingenieur vorzunehmen. 
200. 
Sind im Laufe der Zeit an Flüssen, an denen die Grenzen des Uberschwemmungs- 
gebiets festgesetzt sind, Anderungen hinsichtlich des Hochwasserabflusses, sei es infolge von 
Regulierungen oder von natürlichen Einwirkungen eingetreten, so hat das Straßen= und Fluß- 
bauamt, die Sektion für Wildbachverbauungen oder der amtliche Kulturingenieur die Distrikts- 
verwaltungsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen gegebenenfalls mit der Anregung, die Grenzen 
des Überschwemmungsgebiets abzuändern. 
Auf die Abänderung der festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets finden die 
Vorschriften der §§ 205—208 Anwendung. Anträge von Beteiligten können, soweit sie 
nach Lage der Verhältnisse von vornherein ungerechtfertigt sind, sofort zurückgewiesen werden. 
8 210. 
Errichtung Wenn ein Privater, eine Genossenschaft oder eine Gemeinde (ausschließlich der Kreis— 
a *— gemeinden) innerhalb der festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets Anlagen und 
von Anlagch Bauten errichten oder Anderungen daran vornehmen will, die auf den Lauf des Wassers 
und Bauten oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß haben können, so hat der Unternehmer schriftlich 
im e oder mündlich um Erlaubnis bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde nachzusuchen, in 
Grenzen des deren Bezirk die Anlage oder der Bau liegt (Art. 76 Abs. 2). Unbedeutende Anderungen nv 
Über. stehender Anlagen und Bauten, sowie bauliche Anderungen im Innern von Bauwerken unterliegen 
c Fnicht der Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 2. 
8 211. 
Aus dem Gesuche muß der Name, Stand und Wohnort des Unternehmers ersichtlich 
sein. Dem Gesuche sind ferner beizufügen:
	        
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