Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 963 
die Stauhöhe und Stauweite zu begründen und ihr Einfluß auf den Verlauf des Hoch- 
wassers und die überstaute Fläche darzustellen sind. Hiebei sind die den Berechnungen zu 
Grunde zu legenden Hochwassermengen gegebenenfalls durch Anfrage beim Hydrotechnischen 
Bureau festzustellen; 
b) bei Überfahrtsanstalten: 
1. ein Üübersichtslageplan mit Angabe der Lage der Uberfuhr (bei Gierfähren außerdem 
Angabe der Länge des Gierseils (Kette), der Anzahl der Gierkähne, die Lage des Ankers); 
2 . ein Querprofilplan über den ganzen Fluß an der Stelle, an welcher die Überfuhr 
stattfindet; darin ist bei Seilfähren die Höhe der Standsäulen, die Bauart derselben, die 
Art der Verankerung und die Höhenlage des tiefsten Punktes des Fährseils über Niederwasser 
anzugeben; 
3. eine Beschreibung, welche über die Tragfähigkeit der einzelnen Bauteile, die Größe 
und Bauart des oder der Fahrzeuge, deren Ausrüstung, Tragfähigkeit, Tauchtiefe bei voller 
Belastung, die Schwere und Bauart des Ankers Aufschluß zu geben hat; 
4. Angaben über die in Aussicht genommenen Fahrgebühren und zu deren Feststellung 
ein Anschlag des Aufwandes für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb der Anstalt sowie 
eine Schätzung des durchschnittlichen Verkehrs an Personen, gegebenenfalls auch an Vieh, 
Fuhrwerken und Gütern; v 
5. wenn der Antrag von einer Gemeinde gestellt ist, beglaubigte Abschriften der ge- 
meindlichen Beschlüsse. 
I) bei Überführungen (Wasser-, Gas-, Drahtleitungen usw.): 
1. ein Üübersichtslageplan mit Angabe der Stelle, an welcher die Uberführung stattfinden soll; 
2. ein Querprofilplan, in der Richtung der Überführung zu nehmen. In ihm ist ersicht- 
lich zu machen, wie die Überführung geplant ist, in welche Höhenlage über Nieder= und 
Hochwasser sie zu liegen kommt. Sind zur Uberführung Brücken oder Stege nötig, so treten 
hier dieselben Vorschriften in Wirksamkeit wie sie für Brücken und Stege unter Buchstabe à 
Ziff. 2 gegeben sind. Ebenso sind bei Drahtleitungen die für Uberfahrtsanstalten gegebenen 
Vorschriften entsprechend anzuwenden; 
3. eine Beschreibung. Hier haben im allgemeinen die für Brücken, Stege und Über- 
fahrtsanstalten gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung zu finden; 
d) bei Unterführungen (Wasser-, Gas-, Drahtleitungen rc.): 
1. ein Übersichtslageplan mit Angabe der Stelle, an welcher die Überführung statt- 
finden soll; 
2. ein Querprofilplan in der Richtung der Überführung. Aus demselben muß die 
Tiefenlage der Fluß-(Bach-) Sohle, die Lage der Leitung unter dieser Sohle und der Durch- 
messer der Leitung zu ersehen sein; 
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