Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 88. 
In Ziffer 4 wird für „sechs“ gesetzt: sieben. 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden. 
8 125. 
Als neue Ziffer 4 a wird eingefügt: 
4 a. Konsularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, 
sind für die Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen 
bis auf weiteres befreit. 
über die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich 
werdenden Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet 
das stellvertretende Generalkommando. 
127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt 
den Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter unter 
namentlicher Bezeichnung von dem Chef des Ingenierkorps — in Preußen von dem 
Chef des Generalstabes der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen — für 
die von ihnen aufzustellenden Formationen beansprucht werden. Es dürfen nur Per- 
sonen ausgewählt werden, die für die bezeichneten Stellen völlig geeignet sowie feld- 
dienstfähig sind. 
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer 
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge auf 
ihre Belassung in ihren Dienststellen bei der aufordernden Stelle vorzulegen. 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J., reichen die 
Bahnverwaltungen dem Chef des Ingenieurkorps — in Preußen dem Inspekteur der
	        
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