Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  11.  83

Verkehrstruppen  —  namentliche  Listen  der  von  ihnen  bezeichneten  Offiziere  und  Mannschaften

  nach  Muster  21  ein.  Muster  21.
Liste  der  für  Feld-Dieser
  teilt  sodann  den  Generalkommandos  mit,  wie  viele  und  welche  Offiziere  #hlenbahwsorma,=iere

  und

..  .  ko.
und  Mannschaften,  von  welchen  Bahnverwaltungen  und  wohin  dieselben  einzuberufen  F  m  hr.

sind  und  welche  Offiziere  als  Ersatz  für  Ausfall  zur  Verfügung  des  Chefs  des  Ingenieurkorps
  —  in  Preußen  der  Inspektion  der  Verkehrstruppen  —  stehen.

Bezüglich  der  Offiziere  und  Offizieraspiranten  (Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister)
ist  jede  eingetretene  Veränderung  durch  Tod,  Ausscheiden  aus  dem  Eisenbahndienst,
Überweisung  zu  einem  anderen  Bezirkskommando  oder  zu  einer  anderen  Eisenbahndirektion
  unverzüglich  seitens  des  bisherigen  Bezirkskommandos  dem  Chef  des  Ingenieurkorps
  —-  in  Preußen  der  Inspektion  der  Verkehrstruppen  —  zu  melden.

Ersatz  für  Abgang  an  Offizieren  wird  durch  den  Chef  des  Ingenieurkorps  —
in  Preußen  durch  die  Inspektion  der  Verkehrstruppen  —  aus  der  Zahl  der  ihm  (ihr)

über  den  eigentlichen  Bedarf  zur  Verfügung  gestellten  oberen  Eisenbahnbeamten  sicher
gestellt  und  den  betreffenden  Generalkommandos  mitgeteilt.

Treten  Anderungen  hinsichtlich  der  bestimmten  Mannschaften  ein,  so  haben  die
Generalkommandos  im  Benehmen  mit  den  Bahnverwaltungen  Ersatz  sicher  zu  stellen.
Mitteilung  über  solche  Neubestimmungen  erfolgt  durch  Vermittlung  des  Generalkommandos
  an  den  Chef  des  Ingenieurkorps  —  in  Preußen  an  die  Inspektion  der
Verkehrstruppen  —.

In  Sachsen  und  Wirttemberg  erfolgt  die  Einreichung  der  Listen  u.  s.  w.  durch
Vermittlung  des  zuständigen  Kriegsministeriums.

Muster  12.

Als  neue  Ziffer  4  wird  eingefügt:
4.  Im  dienstlichen  Verkehre  mit  Vorgesetzten  ist  der  Rekrut  der  militärischen
Disziplin  unterworfen.

Muster  16.
Zwischen  dem  3.  und  4.  Absatz  wird  als  neuer  Absatz  eingefügt:

Im  dienstlichen  Verkehre  mit  Vorgesetzten  ist  der  Freiwillige  der  militärischen
Disziplin  unterworfen.