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und Floßfahrtsverkehr oder für die Flußregulierung von Einfluß ist, so hat die Regierung,
Kammer des Innern, vor der Verbescheidung des Antrags die erwachsenen Verhandlungen
nach vorheriger Einvernahme der Regierungsfinanzkammer und gegebenenfalls der Regierungs-
finanzkammer, Forstabteilung mit den etwaigen technischen Erinnerungen und mit einem Entwurf
der Erlaubnisbedingungen dem Staatsministerium des Innern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Dieses behält sich vor, die im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Aufsicht
über die öffentlichen Gewässer und im Interesse einer geregelten Benützung und Instand-
haltung derselben gelegenen Weisungen zu erteilen, welche sodann bei Erlaß des Bescheides
von der Regierung, Kammer des Innern, zu berücksichtigen sind.
§ 224.
Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Vorschriften des Art. 79 Abs. 1 zu be-
achten (vgl. § 233). Als Bedingungen sind bei Brücken, feststehenden Stegen, überfahrts-
anstalten, Über= und Unterführungen insbesondere solche über die Bauweise und Unterhaltungs-
pflicht, bei Uberfahrtsanstalten auch solche über den Betrieb und über die Gebühren für die
Benützung der Anstalt vorzusehen.
In dem Bescheid ist auszusprechen, daß der Unternehmer nach dem Beginn der Aus-
führung und nach Vollendung der Anlage dem zuständigen Straßen= und Flußbauamt be-
ziehungsweise der Sektion für Wildbachverbauungen Anzeige zu erstatten hat. Die zuständige
Staatsbaubehörde hat darüber zu wachen, daß die Bedingungen der Erlaubnis eingehalten
werden.
§ 225.
Bezüglich jener Unternehmungen, die durch Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, sind
die §§ 231 und 232 zu beachten.
§ 226.
Hinsichtlich der Errichtung oder Abänderung der in Art. 78 Abs. 1 bezeichneten An-
lage an Grenzflüssen bleiben die bestehenden besonderen Vorschriften aufrecht.
8 227.
Zum Zwecke der Feststellung jener Privatflüsse und Bäche oder Teile von solchen, an Prücken, fest-
denen die Errichtung oder Abänderung von Brücken, feststehenden Stegen und Überfahrts-stehende Stege
anstalten, soweit diese Unternehmungen nicht durch Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, aerborr "6
der in Art. 78 Abs. 1 vorgeschriebenen Erlaubnis bedarf, hat zunächst jede Distriktsver= stalten an
waltungsbehörde im Benehmen mit dem Straßen= und Flußbauamt und bei Wildbächen #insenn
mit der Sektion für Wildbachverbauungen, sowie mit dem amtlichen Kulturingenieur ein und Bächen
Verzeichnis der für ihren Amtsbezirk in Vorschlag zu bringenden Flüsse und Bäche herzu-(Art. 78 Abs.20.
stellen. In dieses Verzeichnis sind vor allem diejenigen nicht im Eigentum des Staates